Ende Oktober dieses Jahres stellte Youtube ein neues Tool namens „Likeness Detection“ einigen Creatorn zur Verfügung. Mithilfe dieses Tools sollen künftig Deepfakes erkannt und gemeldet werden können. Die Möglichkeit, Inhalte wegen Urheberrechtsverletzungen zu melden, bleibt dabei weiterhin bestehen.
Der Begriff „Deepfakes“ ist in Art. 3 Nr. 60 KI-VO legaldefiniert und beschreibt „(…) einen durch KI erzeugten oder manipulierten Bild-, Ton- oder Videoinhalt, der wirklichen Personen, Gegenständen, Orten, Einrichtungen oder Ereignissen ähnelt und einer Person fälschlicherweise als echt oder wahrheitsgemäß erscheinen würde“.
Es stellt sich die Frage, inwieweit urheberrechtliche Ansprüche der Betroffenen gegen die Erstellung, Veröffentlichung oder Vervielfältigung der Deepfakes bestehen.
Zunächst ist festzuhalten, dass der Nutzung einer KI zwangsläufig ein Trainingsprozess vorausgeht. In der Regel werden dabei urheberrechtlich geschützte Inhalte verwendet. Allerdings greift hierbei häufig die Schrankenregelung des § 44b UrhG, wonach die Nutzung zulässig ist, sofern kein „Opt-Out“ erklärt wurde (§ 44b Abs. 2 S. 1 UrhG).
Ein urheberrechtlicher Anspruch könnte nur dann bestehen, wenn bei der Erstellung des Deepfakes ein geschütztes Werk im Sinne des § 2 UrhG verändert worden ist. Eine solche Werkveränderung liegt typischerweise in Fällen vor, in denen fremde Gesichter in pornografische Inhalte eingefügt werden. Diese Inhalte sind grundsätzlich als Lauf- oder Lichtbilder gemäß §§ 72, 95 UrhG geschützt. Da wesentliche Teile des Originals durch das Einsetzen weiterhin erhalten bleiben, liegt eine Werkveränderung vor.
Regelmäßig handelt es sich bei Deepfakes allerdings um vollständig neue, KI-generierte Inhalte, die kein bestehendes Werk verändern. Dies gilt etwa für die meisten KI-generierten Songs, Videos oder Bildern. Weder die eigene Stimme noch das äußere Erscheinungsbild genießen urheberrechtlichen Schutz. Auch eine bloße Verwechslungsgefahr kennt das Urheberrecht nicht.
Zusammenfassend lässt sich also festhalten, dass das Urheberrecht in erster Linie das Werk schützt. Wird in ein bestehendes Werk eingegriffen und sind die Tatbestände der §§ 14 oder 23 UrhG erfüllt, kann ein urheberrechtlicher Anspruch begründet sein. In allen anderen Fällen – die den überwiegenden Teil der Deepfakes betreffen – ist mangels Werkveränderung ein solcher Anspruch nicht gegeben.
Quellen:
Zurth, Patrick: Deepfakes im Kontext des Urheber- und Leistungsschutzrechts, ZUM 2025, 509 ff.
