KI in der Anwaltschaft – BerufsrechtlicheHerausforderungen

Aktuelle Gerichtsentscheidungen verdeutlichen die Risiken beim unkritischen Einsatz von KI in der anwaltlichen Praxis. So bemängelten u.a. bereits der Oberste Gerichtshof Österreichs (OGH, 14 Os 95/25i, 7.10.2025) sowie das Amtsgericht Köln (312 F 130/25, 2.7.2025) die Verwendung von KI-generierten Schriftsätzen, die zahlreiche Fehlzitate und nicht existierende Fundstellen enthielten.

Gleichzeitig betont der Deutsche Anwaltverein (DAV) in seiner Stellungnahme Nr. 32/2025 die erheblichen Potenziale von generativer KI wie ChatGPT. KI könne den Kanzleialltag erheblich erleichtern – etwa durch intelligente Recherchefunktionen, automatisierte Dokumentenanalyse, Vertragsentwürfe, Protokollierung von Gesprächen sowie Unterstützung im Marketing und in der Mandantenkommunikation. Nach Auffassung des DAV sei der gezielte und verantwortungsvolle Einsatz von KI sogar notwendig, um die Wettbewerbsfähigkeit der Anwaltschaft
langfristig zu sichern.

Die berufsrechtlichen Sorgfaltspflichten bleiben dabei der entscheidende Maßstab. Nach § 43 BRAO muss die anwaltliche Tätigkeit gewissenhaft erfolgen. Im Hinblick auf den KI-Einsatz bedeutet dies, dass alle KI-generierten Inhalte sorgfältig geprüft werden müssen – insbesondere
Zitate, Urteile und rechtliche Begründungen. Eine Übernahme ohne Überprüfung ist unzulässig. Anwältinnen und Anwälte müssen Plausibilität, juristische Methodik und fachliche Überzeugungskraft eigenständig bewerten, da KI-Produkten kein vergleichbares Vertrauen wie menschlichen Mitarbeitenden entgegengebracht werden kann.

Auch die Verschwiegenheitspflicht (§ 43a Abs. 2 BRAO, § 203 StGB) setzt klare Grenzen. Die Nutzung externer KI-Dienste ist nur zulässig, wenn der Schutz von Mandatsgeheimnissen gewährleistet ist. Insbesondere dürfen vertrauliche Daten nicht zu Trainingszwecken verwendet oder in öffentliche Tools eingegeben werden. Die sorgfältige Auswahl der Anbieter sowie vertragliche Verschwiegenheitsverpflichtungen sind zwingend erforderlich.

Der DAV schließt mit dem Fazit, dass KI ein Bestandteil der modernen anwaltlichen Berufsausübung werden soll und die bestehenden berufsrechtlichen Rahmenbedingungen hierfür grundsätzlich zu bewältigen seien. Es ist jedoch fraglich, ob deren sehr allgemein gehaltene Vorgaben den komplexen Herausforderungen des KI-Einsatzes tatsächlich gerecht werden. Eine klarere gesetzliche Konkretisierung oder spezifische Regelungen in der BRAO könnten daher sinnvoll sein, um Rechtssicherheit in der Praxis zu gewährleisten.

Quellen:
https://anwaltverein.de/newsroom/sn-32-25-einsatz-von-ki-in-der-anwaltschaft
https://nrwe.justiz.nrw.de/ag_koeln/j2025/312_F_130_25_Beschluss_20250702.html
https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Justiz&Fachgebiet=&Gericht=OGH&Rechtssatznummer=&Rechtssatz=&Fundstelle=&Spruch=&Rechtsgebiet=Undefined&AenderungenSeit=Undefined&JustizEntscheidungsart=&SucheNachRechtssatz=True&SucheNachText=True&GZ=14Os95%2f25i&VonDatum=&BisDatum=02.11.2025&Norm=&ImRisSeitVonDatum=&ImRisSeitBisDatum=&ImRisSeit=Undefined&ResultPageSize=100&Suchworte=&Position=1&SkipToDocumentPage=true&ResultFunctionToken=e3b4a930-d670-4abc-8e59-ec73a1ab0d0e&Dokumentnummer=JJT_20251007_OGH0002_0140OS00095_25I0000_000