Haftung im Rahmen der KI am Beispiel des AI Bots “GROK”

Im Beschluss des LG Hamburg vom 23.09.2025 (Aktenzeichen: 324 O 461/25) geht es insbesondere um die Frage der Haftung für AI Bots.

Zum Sachverhalt

Auf der Plattform „X” (ehemals „Twitter“) diskutieren Nutzer zunächst über einen Artikel des Ärztenachrichtendienstes. Es handelte sich hierbei um die Möglichkeit einer „systemischen Kontrolle“, um finanziell motivierte Terminvergaben zu beschränken. Im Rahmen dieses Threads kommentieren diverse User und es wird Grok, der hausinterne AI-Bot von Twitter, dazu aufgefordert, NGOs (Non Governmental Organisations) offenzulegen, die Staatliche Fördermittel erhalten. Groß nennt hierbei explizit „Compact e.V.“ und gibt an, dass der Verein einen hohen Anteil aus Bundesmitteln erhalte.

Im Eilverfahren (einstweilige Verfügung) geht Compact e.V. gegen diese Aussage vor.

Entscheidung des LG Hamburg

Compact e.V. hat in im Eilverfahren Erfolg. Das Gericht sieht in der Aussage von Grok eine unwahre Tatsachenbehauptung und untersagt der Antragsgegnerin diese Aussagen zu verbreiten. Bei Zuwiderhandlung droht ein Ordnungsgeld in Höhe von 250.000 €.

Gründe

Es liegt eine unwahre Tatsachenbehauptung vor. Der durchschnittliche User von X kann nicht erkennen oder vermuten, dass es sich bei der getätigten Aussage um eine Falschaussage handelt. Insbesondere deshalb nicht, weil Grok nach eigenen Angaben faktenbasiert recherchiert und antwortet.

Das Gericht ist der Auffassung, dass der Betreiber in diesem Fall für die Aussage von Grok einzustehen habe, zumal die Betreiberin sich die Aussagen von Grok, durch die Veröffentlichung auf ihrer Plattform, zu eigen macht.

Besonderheit

Hier haftet erstmals der Betreiber eines AI-Bots und nicht der Nutzer eines KI Systems selbst.

Fazit

Wichtig ist es zu betonen, dass es sich hier um eine einstweilige Verfügung handelt, die bislang noch nicht rechtskräftig ist. Dennoch dürfte der Beschluss richtungsweisend sein, zumal erstmals ein Betreiber eines KI-Bots haften soll und nicht der Nutzer eines KI-Systems. Die Entscheidung dürfte auch bedeuten, dass sich Betreiber nicht vollständig auf Haftungsausschlüsse oder KI-Disclaimer berufen können.

Quellen:

LG Hamburg Beschl. v. 23.9.2025 – 324 O 461/25, GRUR-RS 2025, 27056

https://rsw.beck.de/aktuell/daily/meldung/detail/lg-hamburg-324o46125x-x-ki-bot-aussage-haftung-halluzination-unterlassung
https://orka.law/wp-content/uploads/2025/11/251106%C2%AD_Newsletter-orka-KI-Recht-Haftung-fuer-Halluzinationen-LG-Hamburg.pdf
https://www.lto.de/recht/presseschau/p/presseschau-2025-10-21-waffenlieferungen-israel-verfassungsbeschwerde-ki-haftung-grok-aufenthaltsgesetz-handy-verwahrung