Die 1 & 1 Mail & Media GmbH darf Anfragen von Kunden nicht mit einer automatisch erzeugten E-Mail beantworten, die lediglich auf weitere Informationsquellen verweist. Die auf dem Portal web.de genannte Mailadresse entpuppte sich als „toter Briefkasten“: Das Landgericht Koblenz hat nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) entschieden, dass eine „unmittelbare Kommunikation“ im Sinne des § 5 I Nr. 2 Telemediengesetz hier nicht vorliege. § 5 TMG sieht die unmittelbare Kommunikation vor (Ziff. 2), elektr. Post soll demnach individuell bearbeitet werden, etwa durch Angaben einer Tel.-Nr. zum weiteren Kontakt oder durch die Angabe einer zusätzlichen Mail-Adresse, die naturgemäß nicht „ins Leere laufen“ darf.
Quelle: http://www.vzbv.de/14136.htm
Urteil im Volltext: http://www.vzbv.de/cps/rde/xbcr/vzbv/1und1_LG_Koblenz_15_O_318_13.pdf