§ 67c SGB X und Künstliche Intelligenz: Zweckänderung und Sozialdatenschutz im digitalen Sozialverwaltungsverfahren

KI-gestützte Systeme sollen verwaltungstechnische Aufgaben erleichtern.
Das „Gesetz zur Anpassung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und
anderer Gesetze“ (SGB VI-Anpassungsgesetz, SGB VI-AnpG) schafft eine
Rechtsgrundlage für das bereits im Einsatz befindende KI-System KIRA
(„Künstliche Intelligenz für risikoorientierte Arbeitgeberprüfungen“).
Mit dem SGB VI-Anpassungsgesetz SGB wird auch § 67c SGB X zentral
fortentwickelt und erstmals ausdrücklich auf den Einsatz von Künstlicher
Intelligenz in der Sozialverwaltung (z. B. Agenturen für Arbeit,
Gesetzliche Krankenversicherung, Rentenversicherung) ausgerichtet. Der
Gesetzgeber begründet diese Änderung mit der bislang fehlenden
Rechtssicherheit bei der Entwicklung und Nutzung von KI-Modellen durch
Sozialleistungsträger. Ziel ist es, das Sozialverwaltungsverfahren
digitaltauglich auszugestalten, ohne den besonderen Schutz von
Sozialdaten aufzugeben.

Der neu eingefügte § 67c Abs. 3 SGB X schafft eine eigenständige
datenschutzrechtliche Rechtsgrundlage, die es den in § 35 SGB I
genannten Stellen erlaubt, bereits erhobene Sozialdaten zweckändernd zum
Entwickeln von KI-Modellen und KI-Systemen zu speichern, zu verändern
oder zu nutzen. Die Gesetzesbegründung betont, dass unter „Entwicklung“
zu verstehen ist, der insbesondere das Trainieren, Validieren und Testen
umfasst.

Zugleich knüpft der Gesetzgeber die Zweckänderung an strenge
Voraussetzungen. Die Nutzung von pseudonymisierten Sozialdaten für KI
ist nur zulässig, wenn die Erhebung dieser Daten  Erfüllung einer
gesetzlichen Aufgabe derselben Stelle erforderlich ist und die
Verwendung anonymisierter Daten zu einer Verfälschung der
Verarbeitungsergebnisse führen würde. Dabei hat die Sozialverwaltung
technische und organisatorische Schutzmaßnahmen zu beachten (z. B.
Zugriffsbeschränkungen auf besonders qualifiziertes Personal, technische
Trennung von Datenbeständen nach Verarbeitungszwecken,  Festlegung
angemessener Löschfristen). Für die Verarbeitung besonderer Kategorien
personenbezogener Daten verweist § 67c Abs. 3 SGB X zudem ausdrücklich
auf die Schutzstandards des § 22 Abs. 2 BDSG.

Zusammenfassend ist erstmalig durch den § 67c SGB X eine KI-gestützte
Datenverarbeitung bereits erhobener Sozialdaten als legitimes Instrument
der Sozialverwaltung mit Standards für spezifische datenschutzrechtliche
Vorkehrungen rechtssicher geregelt.

Quellen:
https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Experten/Arbeitgeber-und-Steuerberater/summa-summarum/Lexikon/K/kira.html
https://dip.bundestag.de/vorgang/…/325338
https://bundestag.api.proxy.bund.dev/dokumente/textarchiv/2025/kw45-de-sgb-vi-anpassung-1116782
https://dserver.bundestag.de/btd/21/026/2102634.pdf&ved=2ahUKEwiEnJbWu7qSAxWmgv0HHQBCDBEQFnoECA0QAQ&usg=AOvVaw3J9FdMN_K9AIHbo57WhmhG