Wirksamkeit eingeholter Einwilligung in Telefonwerbung und Cookie-Nutzung

Mit Urteil vom 17.12.2015, Az.: 6 U 30/ 15 hat das OLG Frankfurt a.M. über die Wirksamkeit einer im Rahmen eines Gewinnspiels eingeholten Einwilligung in die Datenverarbeitung für Werbezwecke entschieden. Das Gericht sah in der verwendeten Erklärung zur Einwilligung eine allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des § 305 Abs. 1 BGB.

Der beklagte Gewinnspielanbieter verlinkte in seiner Einwilligungserklärung auf eine Unternehmensliste mit 59 Unternehmen. Um keine Telefonwerbung zu erhalten, hat der Gewinnspielteilnehmer jedes einzelne Unternehmen von dem er keine Telefonwerbung wünscht, durch einen Klick auf das Feld „Abmelden“ abzuwählen. Hierin sah das Gericht eine unangemessene Benachteiligung des Teilnehmers gem. § 307 Abs. 1 BGB.

In einem weiteren Antrag berief sich der klagende Verbrauchschutzverband hingegen ohne Erfolg darauf, dass ein opt-out Verfahren für eine Einwilligung in die Cookie –Nutzung nicht ausreichen würde.  Beim opt-out-Verfahren muss der Nutzer der Einwilligung (durch Anklicken des Häkchens zu Beginn der Erklärung) widersprechen. Das Gericht sah darin weder einen Verstoß gegen die nationalen Vorschriften des BDSG und des TMG, noch eine Unvereinbarkeit mit der Privacy- Richtlinie und der Richtlinie 2009/13/EG.

Urteil in der Dankenbank Landesrecht Hessen