Telekommunikationsgesetz

Das neue Telekommunikationsgesetz, das am 25.06.2004 im BGBl. I Nr. 29 veröffentlicht wurde, trat am 26.06.2004 in Kraft (http://217.160.60.235/BGBL/bgbl1f/bgbl104s1190.pdf). Darin heißt es nun u.a. „(3) Die Telefonauskunft von Namen oder Namen und Anschrift eines Teilnehmers, von dem nur die Rufnummer bekannt ist, ist zulässig,wenn der Teilnehmer, der in ein Teilnehmerverzeichnis eingetragen ist, nach einem Hinweis seines Dienstanbieters über seine Widerspruchsmöglichkeit nicht widersprochen hat.“

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