Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung durch Kaffeebestellung im Internet

Ein Unternehmen aus St. Ingbert hat im Internet 176 Kilogramm Kaffee in
den Niederlanden bestellt.

Die fällige Kaffeesteuer in Höhe von 2,19 Euro je Kilogramm wurde aber
nicht bezahlt. Daher wurde der Kaffee sichergestellt. Ähnliche Verstöße
soll die Firma schon seit einigen Jahren begangen haben. Offenbar wurden
hunderte Kilo Kaffee bestellt und nicht versteuert. Die Steuerschuld
beläuft sich auf rund 1800 Euro. Es wurde ein Strafverfahren wegen
Hinterziehung der Steuer eingeleitet.

Anzumerken ist dabei, dass das Kaffeesteuergesetz (KaffeeStG) keine Geringfügigkeitsgrenze vorsieht – Im Ausland erworbener Kaffee ist demnach ab dem ersten Gramm, das in das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland eingeführt wird, zu versteuern. Lediglich bei Kaffee, der für private Zwecke importiert wird, also Kaffee, der von Privatpersonen zum Eigenbedarf selbst in das Steuergebiet, also Deutschland, befördert wird, ist steuerfrei. Diese Legaldefinition des § 16 Abs. 1 KaffeeStG stellt aber vor allem darauf ab, dass das Produkt selbst vom Verbraucher nach Deutschland befördert wird und schließt demnach jeglichen Versandhandel mit Kaffee von der Steuerfreiheit aus.

Quelle: https://www.saarbruecker-zeitung.de/saarland/homburg/sanktingbert/steuerhinterziehung-verfahren-gegen-unternehmen-aus-st-ingbert-wegen-kaffee_aid-34665759