Stellungnahme der European Copyright Society zum Hyperlinking

Die European Copyright Society (kurz: ECS), die im Januar 2012 gegründet wurde und als Plattform zur unabhängigen und kritischen Befassung mit dem europäischen Urheberrecht dienen soll, hat eine 17 Seiten umfassende Stellungnahme zum Hyperlinking veröffentlicht. Die Stellungnahme befasst sich unter anderem mit der Frage, ob Hyperlinking eine öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Europäischen Urheberrechtsrichtlinie (Richtlinie 2001/29/EG) darstellt. Im Ergebnis verneint die European Copyright Society dies in ihrer Stellungnahme. So stelle der Einsatz von Hyperlinks keine Wiedergabe, sondern lediglich eine Hilfestellung bei der Suche von Werken dar. Ebenso befasst sich die Stellungnahme mit drei weiteren Fragen zum Hyperlinking, die dem Europäischen gerichtshof vom Svea hovrätt, einem der sechs Hovrätter bzw. Berufungsgerichten in Schweden, in einem Vorlageverfahren (Svensson and Others, Az.: C-466/12) gestellt wurden. Das Verfahren soll klären, ob eine Ausweitung des Urheberschutzes durch die Nationalstaaten über die Regelungen des Art. 3 Abs. 1 der Urheberrechtsrichtlinie hinaus möglich ist. 

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