Spanien: Urteil zur Ausforschung von E-Mail-Verkehr

Der 2. Strafsenat des Nationalen Obergerichts hat durch Urteil vom 30. April 2009 entschieden, dass die durch Ausforschung des E-Mail-Verkehrs erlangten Beweise dann nicht mehr verwertbar sind, wenn die Ausforschung lediglich aufgrund einer richterlichen Verfügung („providencia“), nicht aber aufgrund eines richterlichen Beschlusses („auto“) erfolgte. In dem zugrunde liegenden Fall hatte sich der Ermittlungsrichter in einem einfachen Schreiben an die zuständigen Justizbehörden in den USA gewandt und diese gebeten, von Microsoft die Offenlegung des E-Mail-Verkehrs der Beschuldigten zu erwirken. Das Gericht sah darin einen Verstoß gegen Art. 18 Abs. 3 der spanischen Verfassung, wonach Eingriffe in das Fernmeldegeheimnis nur aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung zulässig sind. Das Gericht befand, dass der Ermittlungsrichter angesichts des Grundrechtseingriffs eine Abwägung hätte vornehmen müssen. Da nach Auffassung des Gerichts eine solche Abwägung dem fraglichen Schreiben nicht zu entnehmen war, bewertete das Gericht dieses Schreiben lediglich als Verfügung und nicht als eine für die Zulässigkeit des Grundrechtseingriffs erforderliche gerichtliche Entscheidung.

Das Urteil hat in der spanischen Presse aus zweierlei Gründen große Beachtung gefunden: Zum einen wurden durch dieses Urteil 10 von 14 Angeklagten freigesprochen, die beschuldigt worden waren, Mitglieder einer terroristischen Vereinigung zu sein und den Hintermännern der Zuganschläge vom 11. März 2004 Fluchthilfe geleistet zu haben, zum anderen handelt es sich bei dem Ermittlungsrichter um Baltasar Garzón, der sich in Spanien großer Popularität erfreut.

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