Spanien: Urteil zu Google Cache und Snippets

Die juristische Fachzeitschrift „La Ley“ hat in ihrer Online-Ausgabe vom 13. Juni 2012 ein Urteil des Obersten Gerichtshofs Spaniens (Tribunal Supremo) vom 03. April 2012 veröffentlicht, durch welches das Berufungsurteil des Landgerichts Barcelona vom 17. September 2008 bestätigt wurde. In dem zugrunde liegenden Fall hatte die Betreiberin der Webseite „Megakini“ von Google u. a. Schadensersatz in Höhe von 2.000 EUR wegen Urheberrechtsverletzung gefordert. Die Klägerin war der Ansicht, dass Google dadurch, dass es 1. Auszüge der klägerischen Webseite in seiner Ergebnisliste (sog. Snippets) anzeige  und 2. den HTML-Code der klägerischen Webseite in seinem Cache speichere, das Vervielfältigungsrecht der Klägerin verletzt habe. Die Klage blieb in allen drei Instanzen erfolglos. Das Berufungsgericht hatte sich in seiner Urteilsbegründung im Sinne einer allgemeinen Interessenabwägung auf die aus dem US-amerikanischen Recht stammende Rechtsfigur des „Fair Use“ bezogen, obwohl diese dem spanischen Urheberrechtsgesetz fremd ist. Der Tribunal Supremo als Revisionsgericht beruft sich nun auf den Artikel 40a des spanischen Urheberrechtsgesetzes, durch den der Drei-Stufen-Test (TRIPS Art. 13) in spanisches Recht umgesetzt wurde. Dabei legt das Gericht den Drei-Stufen-Test als allgemeine Interessenabwägung im Sinne von „Fair Use“ aus. Genau das wird von dem spanischen Rechtsanwalt Andy Ramos bemängelt. In seinem Weblog weist er darauf hin, dass Art. 40 a auf eine einschränkende Auslegung der normierten Schrankenbestimmungen im Sinne des Drei-Stufen-Tests abzielt und nicht seinerseits eine eigenständige Schrankenbestimmung im Sinne von „Fair Use“ aufstellt.

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