Spanien: Strafbarkeit von Privatkopien

Aufgrund der „Ley Orgánica 15/2003“ gilt seit dem 01. Oktober 2004 der Artikel 270 des spanischen Strafgesetzbuches (Código Penal) in einer neuen Fassung (http://www.igsap.map.es/cia/dispo/27892.htm). Über die Reichweite dieser Vorschrift, insbesondere die von Absatz 3, gibt es zurzeit einige Diskussionen in Spanien. Zum Teil wird die Auffassung vertreten, dass aufgrund des neuen Artikels 270 die Überwindung des Kopierschutzes bei CDs und DVDs – anders als in Deutschland (§ 108 b Abs. 1 UrhG) – auch zu rein privaten Zwecken strafbar sei und dass sogar der bloße Besitz eines entsprechenden Programmes zu rein privaten Zwecken unter Strafe stehe. Carlos Sánchez Almeida, ein auf Internetrecht spezialisierter Anwalt aus Barcelona, begründet diese Auffassung damit, dass gemäß Artikel 270 Abs. 3 die Strafbarkeit einerseits keine Bereicherungsabsicht (ánimo de lucro) des Täters voraussetze, andererseits aber der Täter nach Abs. 3 genauso bestraft werden soll wie der Täter nach Abs. 1, der mit Bereicherungsabsicht gehandelt haben muss (der Strafrahmen liegt bei Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zwei Jahren). Dieser Ansicht ist die Verbraucherschutzvereinigung FACUA in einer Pressemitteilung vom 20. September 2004 entgegengetreten. Der FACUA zufolge beruht die Annahme, dass Privatkopien nun strafbar seien, auf einer fehlerhaften Interpretation des Artikels 270. Die Überwindung des Kopierschutzes zu rein privaten Zwecken bleibe weiterhin straflos. Aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift ergebe sich, dass die Überwindung des Kopierschutzes nur dann strafbar sei, wenn sie mit Bereichungsabsicht erfolge.

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