OVG Münster: Gmail von Google kein Telekommunikationsdienst

Das OVG Münster (Az. 13 A 17/16) hat am 05.02.2020 auf eine Klage von Google hin entschieden, dass der E-Mail-Dienst des Unternehmens kein Telekommunikationsdienst im Sinne des Telekommunikationsgesetztes darstellt.

Die Klägerin, die Bundesnetzagentur, vertrat die Auffassung, dass der von Google bereitgestellte E-Mail-Dienst Google Mail ein Telekommunikationsdienst im Sinne des TKG sei und Google daher den dortigen Regularien, unter anderem bezüglich Datenschutz, unterliege. Die Bundesnetzagentur verpflichtete das Unternehmen daher bereits 2012 unter Androhung eines Zwangsgelds, den Dienst G-Mail bei der Behörde als Telekommunikationsdienst anzumelden. Nachdem Google erfolglos dagegen geklagt hatte, setzte das OVG das darauffolgende Berufungsverfahren aus und legt die Frage, ob E-Mail-Dienste, die ohne selbst einen Internetzugang zu vermitteln und über das offene Internet erbracht werden, Telekommunikationsdienste sind, dem EUGH vor. Der EUGH beantwortete die Vorlagefrage des OVG Münster dahingehend, „dass ein internetbasierter E‑Mail-Dienst, der wie der von Google erbrachte Dienst Gmail keinen Internetzugang vermittelt, nicht ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen über elektronische Kommunikationsnetze besteht und daher keinen „elektronischen Kommunikationsdienst“ im Sinne dieser Bestimmung darstellt.“ (Urteil vom 13.06.2019, Rechtssache C‑193/18; wir berichteten: http://www.jura.uni-saarland.de/gmail-ist-kein-telekommunikationsdienst/ ).

Nach Fortsetzung des Berufungsverfahrens verkündete das OVG Münster am 05.02.2020 das Urteil und hob den Bescheid der Bundesnetzagentur auf. Es reiche nicht aus, dass „Google bei dem Versenden und Empfangen von Nachrichten aktiv tätig werde, indem es den E‑Mail-Adressen die IP-Adressen der entsprechenden Endgeräte zuordne, die Nachrichten in Datenpakete zerlege und sie in das offene Internet einspeise oder aus dem offenen Internet empfange, damit sie ihren Empfängern zugeleitet werden.“ (Pressemitteilung des OVG Münster).

Die Signalübertragung, welche für die Funktionsfähigkeit von G-Mail benötigt werde, sei hauptsächlich durch die Internetzugangsanbieter der Absender und Empfänger von E-Mails und die Netzbetreiber, sichergestellt. Eine Zurechnung dieser Tätigkeit an Google könne weder aus funktionalen, noch aus wertenden Gesichtspunkten heraus erfolgen. Die Tatsache, dass Google eine eigene Netzinfrastruktur betreibt, die den Zugang zum globalen Internet ermöglicht, ändere an der Einschätzung des Gerichts nichts.

Das OVG hat keine Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.

Zudem hat das OVG mit einem Beschluss im Eilverfahren (Az. 13 B 1494/19) die Bundesnetzagentur angewiesen, eine Meldung von G-Mail als Telekommunikationsdienst, die Google unter Vorbehalt getätigt hatte, aus dem öffentlichen Verzeichnis der Behörde zu entfernen.

Urteil des EUGH:

http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=214944&pageIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=4612869

Pressemitteilung OVG Münster:

https://www.ovg.nrw.de/behoerde/presse/pressemitteilungen/05_200205/index.php