Mit Urteil vom 19. Juli hat das OLG Köln entschieden, dass aus der Marke ‚Explorer‘
keine Unterlassungsansprüche hergeleitet werden können, ‚…weil es an der erforderlichen Benutzung dieser Marken fehlt‘ (http://www.transpatent.com/ra_krieger/OLG-Koeln-Explorer.html). Darüber hinaus war die
fünfjährige Benutzungsschonfrist des § 25 Abs.1 MarkenG letzter Halbsatz am 25.11.2000 abgelaufen.