OLG Hamm: Google-Filter rechtlich zugelassen

Nach einem Urteil des OLG Hamm von 01.03.2007 besteht kein Unterlassungsanspruch eines Betreibers einer Suchmaschinen-Spamming betreibenden Website gegen einen Anbieter einer Googlefiltersoftware, welche die Spamming-Seite als solche kennzeichnet.

Die Software des Klägers ermöglicht es, Seiten in der Googlesuche rot zu markieren, um auf Seiten mit Spam oder ähnlich unerwünschtem Inhalt hinzuweisen. Die Bewertung erfolgt nach Meldung der Seite durch mindestens fünf Anwender, sowie einer anschließenden Überprüfung verschiedener Kriterien, wie beispielsweise auf versteckte Keywordlisten. In diesem Falle benutzte der Beklagte Cloaking- und Doorwaytechniken um die Suchanfragen zu manipulieren und hierdurch ein besseres Ranking zu erreichen. Diese Techniken sind in den Richtlinien von Google jedoch als manipulativ eingestuft und können somit auch als Merkmal für den Googlefilter benutzt werden. Das OLG urteilte weiterhin, dass die Meinungsfreiheit des Beklagten nach Art. 5 GG durch ein solches Programm nicht eingeschränkt werde, da es sich bei der Bewertung um eine überprüfbare Tatsachenbehauptung handele. Angesichts der ungerechtfertigt hohen Platzierung im Ranking müsse ein Spamming-Filter aus Gründen des Verbraucherschutzes allgemein zulässig sein.

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