OLG Hamburg: Abmahnung nach UWG wegen DSGVO-Verstößen möglich

Die Uneinigkeit bei Abmahnung von Verstößen gegen die EU-DSGVO geht weiter: Mit dem ersten Urteil eines Oberlandesgericht hat sich das OLG Hamburg derAnsicht des LG Würzburg, dass ein Verstoß gegen die DSGVO ein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß sein kann, angeschlossen.

Demnach enthalten die §§ 77 ff. DSGVO kein abschließendes Sanktionensystem, das andere Rechtsmittel ausschließen könnte – eine Klage nach UWG durch einen Mitbewerber sei deshalb möglich.

Dabei komme es aber im Einzelfall darauf an, dass der Verstoß zu einem „unmittelbaren Wettbewerbsvorteil“ führe und die betroffene Vorschrift im Einzelnen marktverhaltensregelnd sei. Dies sei immer an der konkreten Norm zu prüfen, der DSGVO komme nicht im Ganzen ein solcher marktverhaltensregelnder Charakter zu.

Quelle:
https://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/4057-OLG-Hamburg-Verstoss-gegen-Vorgaben-der-DSGVO-kann-abmahnfaehiger-Wettbewerbsverstoss-sein.html

Urteil im Volltext: OLG Hamburg, Urteil vom 25. Oktober 2018, AZ 3 U 66/17
http://www.landesrecht-hamburg.de/jportal/portal/page/bsharprod.psml?showdoccase=1&doc.id=KORE227602018&st=ent