Keine freie Wahl von Gerichtsorten bei Massenabmahnungen

Die 8. Kammer des LG Hamburg für Handelssachen hat in einem Beschluss vom 22. Januar 2009 entschieden, dass Massenabmahner, welche die Prozessführung in für den Beklagten besonders kostenverursachender Weise gestalten rechtsmissbräuchlich handeln. Im vorliegenden Fall soll es dem Abmahner nicht primär auf die Verhinderung von wettbewerbsrechtlichen Verstößen angekommen sein. Vielmehr habe er ohne besonderen Grund einen für den Gegner jeweils weit entfernten Gerichtsort gewählt.

Bereits 2008 hatte das KG Berlin entschieden, dass ein Rechtsmissbrauch i.S. von § 8 Abs. 4 UWG nahe liegt, wenn ein Massenabmahner bei fehlender Unterwerfung das Gericht allein so auswählt, dass dieses vom Sitz des Gegners weit entfernt liegt.

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