Keine Ablieferungspflicht bei weniger als 10 Exemplaren

Aus einer Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Trier geht hervor, dass bei Druckwerken, die auf Anforderung hin einzeln gedruckt werden, und nicht schon von vorneherein in bestimmter Auflagenstärke erscheinen, keine Pflicht zur Ablieferung eines Pflichtexemplars besteht, wenn zu erwarten ist, dass sie in nur geringer Auflage erscheinen werden. In einem Urteil vom 21. Januar 2009 (AZ: 5 K 698/08.TR) wurde festgehalten, dass nur dann Pflichtexemplare abgeliefert werden müssten, wenn an deren Aufbewahrung und Erfassung ein wissenschaftliches oder öffentliches Interesse bestehe. Dies sei erst ab einer Herstellung von mindestens 10 Exemplaren der Fall.

Vorausgegangen war ein Streit zwischen einem Verleger und der Stadt Trier. Der Verleger hatte die Zahlung eines Zuschusses zu den Herstellungskosten in Höhe von etwa 11.000 Euro begehrt, weil er die von ihm gedruckten Werke als Pflichtexemplare an die Stadtbibliothek Trier abgeliefert hatte. Das Verwaltungsgericht Trier entschied nun aber, dass der  Pflichtexemplarbegriff des § 14 Landesmediengesetzes bei einer voraussichtlich geringen Auglagenstärke nicht erfüllt ist und somit auch kein Anspruch auf Zuschuss seitens des Verlegers besteht.

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