IT-Recht an Schulen

In der vergangenen Woche erreichten die Redaktion gleich zwei Nachrichten, die sich mit dem IT-Recht an Schulen befassen:

  1. Der Datenschutzbeauftragte von Rheinland-Pfalz hat sich zu der Nutzung von WhatsApp und ähnlichen Diensten in Schulen geäußert und weißt darauf hin, dass WhatsApp zu schulischen Zwecken Tabu ist. Dies wird in der Praxis allerdings unterschiedlich gehandhabt, so berichteten bspw. Eltern, dass ihr Kind von einem Lehrer aufgefordert wurde WhatsApp zu installieren. Dabei werden z.B. WhatsApp Gruppen von Lehrern genutzt um Hausaufgaben zu verteilen.Um Schulen die notwendigen Informationen bereitzustellen, hat das Bildungsministerium in Zusammenarbeit mit dem Datenschutzbeauftragten einen Praxis-Leitfaden zu diesem Thema herausgegeben.
  2. Das OLG Frankfurt am Main entschied in seinem Urteil vom 09.05.2017, dass das Land Hessen für eine Urheberrechtsverletzung eines Lehrers auf der Schulhomepage haftet. Der Lehrer veröffentlichte auf der Schulhomepage einen Cartoon mit schulbezogenem Inhalt eines bundesweit bekannten Karikaturisten.Die Klägerin, eine Verwertungsgesellschaft, begehrte von dem Land Schadensersatz wegen einer Amtspflichtverletzung und die Unterlassung zukünftiger Veröffentlichungen dieses Cartoons. Das Land weist die Verantwortlichkeit dagegen allein dem kommunalen Schulträger zu. Für diesen hafte es nicht.Bereits in der 1. Instanz verpflichtete das Landgericht Frankfurt am Main das Land zur Schadensersatzzahlung und zum Unterlassen. Das beklagte Land hafte für vergleichbare Urheberrechtsverletzungen seiner Lehrer und aller seiner Bediensteten in den Landesbehörden. Dieses Urteil wurde nun vom OLG Frankfurt dem Grunde nach bestätigt. Jedoch wurde die Unterlassungsverpflichtung aufgrund fehlender Wiederholungsgefahr eingeschränkt. Der explizit schulbezogene Inhalt des Cartoons und die Veröffentlichung auf einer Schulhomepage grenzten diese auf das schulische Umfeld ein. Die Verpflichtung erstrecke sich dagegen nicht auf sämtliche dem beklagten Land unterstehenden Behörden und deren Mitarbeiter.

    Zur Frage der (Störer-)Haftung des Landes als Dienstherr von Lehrern für möglicherweise rechtsverletzende Veröffentlichungen auf Schul-Homepages s. auch: BGH, Beschl. v. 23.02.2017 – I ZR 267/15 – Cordoba. In dem dem Vorlagebeschluss zugrunde liegenden Fall hatte ein Lehrer ein Schülerreferat eines Teilnehmers der Spanisch-AG über die Schulhomepage öffentlich zugänglich gemacht. Das Referat war mit einer illustrierend verwendeten Fotografie der Stadt Cordoba versehen. Das Foto entstammte einem Online-Reisemagazin-Portal, dessen Betreibern von dem Fotografen ein Nutzungsrecht für ihre Zwecke eingeräumt worden war.

Quellen zu 1:

Quellen zu 2: