Irischer Datenschutzbeauftragter möchte EU-Standardvertragsklauseln gerichtlich überprüfen lassen

Nachdem der EuGH in seinem Urteil vom 06.10.2015 (C-362/14) die Regelung in Art. 3 der Entscheidung 2000/520 für unwirksam befand und damit das Safe Harbor-Abkommen kippte, besteht die Möglichkeit, dass der EuGH – wie es von Experten erwartet wurde – sich bald wieder mit Fragen des Datentransfers von der EU in die USA wird befassen müssen. In einer kurzen Mitteilung
(https://www.dataprotection.ie/docs/25-05-2016-Statement-by-this-Office-in-respect-of-application-for-Declaratory-Relief-in-the-Irish-High-Court-and-Referral-to-the-CJEU/1570.htm) äußert das Büro des irischen Data Protection Commissioner, eine gerichtliche Entscheidung über die Wirksamkeit der alternativ von Daten transferierenden Unternehmen verwendeten Standardvertragsklauseln herbeiführen zu wollen, wobei eine Vorlage an den EuGH intendiert sei. Die Digitale Gesellschaft hat bereits im Oktober 2015 zu „Standardvertragsklauseln“ und „Binding Corporate Rules“, die eine Datenübermittlung ins EU-Ausland ebenfalls rechtfertigen können, eine lesenswerte Kurzanalyse verfasst: https://digitalegesellschaft.de/2015/10/kurzanalyse-standardvertragsklauseln-bcr/