IP-Datenspeicherung

Im Rahmen eines kürzlich verhandelten Falles wurde die Frage aufgeworfen, ob die Speicherung von Verbindungsdaten durch T-Online bei einem Flatrate-Vertrag zulässig sei, da es an einer Abrechnungserforderlichkeit im Sinne des § 6 Abs. 4 TDDSG fehlen könne. Das Regierungspräsidium Darmstadt hat am 14.01.2003 daraufhin entschieden, dass die ‚…Speicherung der vergebenen dynamischen IP-Nummer durch Internet-Zugangsprovider T-Online International AG‘ gerechtfertigt ist (http://www.jurpc.de/rechtspr/20030043.htm). In der Begründung heißt es zum einen: ‚Die Speicherung der IP-Nummer ist gerechtfertigt, damit die T-Online International AG im Zweifelsfall die kostenpflichtige Erbringung ihrer Leistung wirklich korrekt und durchsetzbar nachweisen kann‘. Zum anderen stützt sich die Begründung auf Sicherheitsaspekte, die es zu beachten gelte: ‚…stellt auch insoweit ein geeignetes Mittel zur Erreichung der Sicherheits- und Schutzziele des § 9 BDSG und Anlage hierzu dar, als sie insbesondere zur Einrichtung einer wirksamen Zugriffskontrolle nach Nr, 3 der Anlage zu § 9 BDSG […] zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Datenverarbeitung unabdingbar ist […]‘.

Demgegenüber äußern Datenschützer wie beispielsweise das ‚Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein‘ Bedenken gegen diesen Entscheid: ‚§ 4 Abs. 4 TDDSG und § 9 BDSG stellen Vorschriften zum Schutz des Persönlichkeitsrechts der Internetnutzer dar. Ihre Intentionen würden geradezu in das Gegenteil verkehrt, wenn sie als Rechtsgrundlage für eine umfassende Protokollierung der Internetnutzung und damit zur Ermöglichung von Persönlichkeitsprofilen herangezogen würden‘ (http://www.datenschutzzentrum.de/material/themen/rotekarte/).

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