Internetzugang in der Sicherungsverwahrung: VerfGH Sachsen untersagt pauschales Internetverbot

Nach einer aktuellen Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs (VerfGH) Sachsen ist ein pauschales Internetverbot im Rahmen einer Sicherungsverwahrung nicht zulässig. Dies entschied das Gericht nach einer Verfassungsbeschwerde eines Insassen der Sicherungsverwahrung, dem ein Internetzugang von seiner Justizvollzugsanstalt (JVA) versagt worden war.
Der Mann, der den Beschluss erstritt, ist seit 2013 in der Sicherungsverwahrung der JVA Bautzen untergebracht. Dieser wollte sich für den Fall seiner Freilassung auf eine berufliche Tätigkeit im Bereich Programmierung/IT-Sicherheit vorbereiten. Hierzu hatte man ihm zwar einen Computer zur Verfügung gestellt. Ein Internetanschluss wurde ihm allerdings verwehrt.
Der Insasse war jedoch der Ansicht, ohne Internetzugang sei eine Weiterbildung nicht mehr möglich, da benötigte Programme und Bibliotheken nur online zur Verfügung stünden, sowie er ferner Internet zur SSL-Programmierung und für einen vernünftigen Austausch über spezielle Foren bräuchte. Dabei genüge es ihm, den begehrten Internetzugang nur für spezielle Seiten und Foren zu erhalten.
Sowohl JVA als auch das sächsische Justizministerium verweigerten dem Mann jedoch die Genehmigung eines solch beschränkten Internetzugangs. Zwar boten sie ihm an, Zugang zu einem E-Learning-Angebot und zu einzelnen, bestimmten Internetseiten zu verschaffen. Ein Zugang zu Internetforen für einen fachlichen Austausch wurde ihm jedoch weiterhin verwehrt.
Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügte der Mann daraufhin eine Verletzung seines Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz sowie der Lehr-, Informations- und Berufsfreiheit, des Diskriminierungsverbotes, des Gleichbehandlungsgrundsatzes und des Verbots der Doppelbestrafung.
Der VerfGH stellte in seiner Entscheidung sodann eine Verletzung des Grundrechts des Mannes auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 38 Satz 1 i.V.m. Art. 78 Abs. 3 Satz 1 der Sächsischen Verfassung (SächsVerf) i.V.m. seinem Grundrecht auf Informationsfreiheit (Art. 20 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 SächsVerf) fest. Berücksichtigung fand hierbei insbesondere die therapiegerichtete und freiheitsorientierte Ausgestaltung der Sicherungsverwahrung sowie die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der in einem Urteil aus 2016 (Kalda/Estland, Urt. v. 19.01.2016, Beschw.-Nr. 17429/10) betont, dass die Vertragsstaaten der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) nicht einfach unter Verweis auf eine allgemeine gesetzliche Bestimmung Gefängnisinsassen die Internetnutzung verweigern dürfen, ohne auf die Umstände des Einzelfalls Rücksicht zu nehmen.
Daher sprach sich das Gericht gegen die Geltung eines generellen Internetverbots aus. Es müsse demnach umfassend geprüft werden, ob die Belange eines Insassen im Einzelfall nicht gegenüber den Sicherheitsbedenken überwiegen könnten.

Quellen:
https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/verfgh-sachsen-64iv-18-internet-verbot-haeftlinge-resozialisierung-emgr/
https://www.justiz.sachsen.de/esaver/internet/2018_064_IV/2018_064_IV.pdf