OVG NRW: Telekom muss Stream On ändern

In einem von der Telekom angestrengten Eilverfahren gegen die Bundesnetzagentur hat das OVG Münster die erstinstanzliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln bestätigt.
Die Bundesnetzagentur hatte der Telekom Ende 2017 untersagt, ihr Produkt „StreamOn“ in seiner jetzigen Form weiter zu betreiben.
Bei „StreamOn“ handelt es sich um ein Zusatzangebot für Mobilfunk-Kunden der deutschen Telekom, bei dem sich bestimmte Dienste sogenannter Contentpartner nicht auf das Datenvolumen der Kunden auswirken.
Dies funktionierte bisher allerdings nur in Deutschland, im EU-Ausland wurden die genannten Dienste auf das Datenvolumen angerechnet.
Laut der Bundesnetzagentur verstoße das gegen den Grundsatz der Netzneutralität und gegen europäische Roaming Regeln, die vorschreiben, dass für Roaming-Angebote im EU-Ausland kein zusätzliches Entgelt gegenüber dem inländischen Endkundenpreis verlangt werden darf.
Dieser Argumentation schloss sich das OVG Münster an und wies die Beschwerde der Telekom ab.

Quellen:
http://www.ovg.nrw.de/behoerde/presse/pressemitteilungen/33_190715/index.php
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/ALL/?uri=celex%3A32015R2120