Gema und Youtube

Im Streit GEMA gegen Youtube gab es zwei unterschiedliche Entscheidungen. So hat am 30.06.2015 das LG München eine Klage der Gema auf Schadenersatz abgewiesen mit er Begründung, bei Youtube handele es sich um einen Hostprovider und sei somit Haftungsprivilegiert. Am 01.07.2015 hat das OLG Hamburg eine Störerhaftung von Youtube für einzelne Titel bejaht, da Youtube bestimmten Kontrollen auf Urheberrechtsverletzungen ab Kenntnis nicht nachkommen sei.
Es bleibt somit spannend, nicht zueletzt aufgrund der anstehenden Änderung des TMG nach dessen Entwurf sich zukünftig „Plattformen, deren Geschäftsmodell im Wesentlichen auf der Verletzung geistiger Eigentumsrechte aufbaut, sich auf das Haftungsprivileg für Hostprovider nach dem TMG [nicht mehr] berufen können“ (RefE 2. TMGÄndG).
Links: