Facebook darf die Nutzung von Pseudonymen verbieten

Das OLG München entschied am 8.12.2020, dass die Sperre zweier Nutzerprofile rechtmäßig war, weil diese jeweils Fantasienamen verwandt hatten.
Zur Begründung wurde angeführt, dass die Verwendung von Klarnamen geeignet sei, die Nutzer von einem rechtswidrigen Verhalten im Internet abzuhalten, da die Hemmschwelle deutlich höher sei, als bei Accounts, die unter einem Pseudonym geführt würden.
Das Recht, sich auf der Internetplattform zu äußern, sei ausschließlich aus dem Nutzungsvertrag mit Facebook abzuleiten. In der Sperre liege keine umfassende Einschränkung der personalen Entfaltung der Handlungsfreiheit. Es bestehe kein Anspruch auf Nutzung bestimmter Kontaktmittel für die Meinungsäußerung.

Quellen:
https://rsw.beck.de/aktuell/daily/meldung/detail/klarnamenpflicht-auf-facebook-bestaetigt
https://www.itm.nrw/wp-content/uploads/18-U-5493_19-Pre.pdf