EuGH zur Vorratsdatenspeicherung

 

In dem beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren zwischen der Bundesnetzagentur und der Telekom sowie dem Internetprovider SpaceNet, das derzeit beim EuGH liegt, soll geklärt werden, ob die deutsche Regelung, dass Provider bestimmte Daten vorhalten müssen, mit europäischen Grundrechten vereinbar sei. 

Konkret wehren sich die hierzu verpflichteten Unternehmen in den beiden Verfahren (Az. C-793/19 und Az. C-794/19) gegen eine entsprechende Vorratsdatenspeicherung, da diese einerseits unzulässig in die Rechte der betroffenen Personen eingreife; andererseits jedoch sei auch ein unverhältnismäßig hoher wirtschaftlicher Aufwand hiermit verbunden.

Ein Urteil in den beiden Rechtssachen wird im Februar 2022 erwartet. 

Quellen: 

In einem Artikel der SZ findet sich zudem eine Art Rückblick auf die bisherige Rechtsprechung des EUGH zur Vorratsdatenspeicherung; So habe der EuGH 2014 und 2016 eine sehr strikte Linie vertreten und Vorratsdatenspeicherungen faktisch generell für unzulässig erklärt. Im Oktober 2020 hatte er diese Linie bereits gelockert, als er die anlasslose Speicherung von IP-Adressen zuließ, weil sie zur Aufklärung der Verbreitung von Kinderpornografie nötig sei.

Quelle: https://www.sueddeutsche.de/politik/vorratsdatenspeicherung-eugh-1.5409415