EuGH zu Sampling

Der EuGH hat am 29.07.2019 in der Sache Pelham und Hass gegen Hütter und Schneider-Esleben (Az.: C-476/17) ein Urteil gefällt. Es handelte sich bei der Sache um eine Vorlagefrage des BGH zu der Möglichkeit des „Sampling“. Beim Sampling werden kurze Musikausschnitte (ca. 2 Sekunden) in einem neuen Stück genutzt.
Im vorliegenden Fall ging es um ein Stück der Gruppe Kraftwerk aus dem ein Ausschnitt entnommen worden sei und in dem Titel „Nur mir“ der Beklagten eingesetzt wurde.
Grundsätzlich sei auch die Entnahme eines kurzen Ausschnittes eines Musikstückes eine teilweise Vervielfältigung eines Tonträgers. Wenn diese Entnahme allerdings in Ausübung der Kunstfreiheit geschieht und nur in geänderter und nicht beim Hören wiedererkennbarer Form in dem neuen Werk eingefügt wurde, ist die Tätigkeit nicht als Vervielfältigung zu werten. Wenn also ein neues und unabhängiges Werk geschaffen wird, liegt keine Kopie vor. Die deutschen Rechtsvorschriften die eine Ausnahme außerhalb des Unionsrechtes enthalten, sind wegen der abschließenden Regelung der vorhandenen Ausnahmen nicht mit dem Unionsrecht vereinbar.
Ein Zitat eines Musikstückes ist möglich. Insbesondere wenn ein Audiofragment genutzt wird um mit dem ursprünglichen Werk zu interagieren. Wenn aber das Ursprungswerk nicht erkennbar ist, liegt kein Zitat vor.
Nationale Standards der Mitgliedsstaaten dürfen nur dann verwendet werden, wenn dadurch das Schutzniveau der EU-Grundrechtscharta nicht beeinträchtigt wird. In einem Fall wie diesem gibt es allerdings eine Maßnahme zur vollständigen Harmonisierung, sodass kein Rückgriff auf nationale Schutzstandards möglich und nötig ist.

Quellen:
https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2019-07/cp190098de.pdf
https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2019-07/cp190098de.pdf