EuGH urteilt im Fall FashionID

Am 29.07.2019 wurde das Urteil des EuGH im Fall FashionID gegen die Verbraucherzentrale NRW (Az.: C-40/17) verkündet.
FashionID, ein Online-Händler für Mode, hatte dabei in seine Webseite „Gefällt mir“-Buttons von Facebook eingebunden. Dadurch wurde bei jedem Laden der Webseite mit dem implementierten Button nicht nur von FashionID Daten erhoben, sondern gleichzeitig auch zu Facebook weitergeleitet.
Der Vorwurf lautete auf Erhebung von personenbezogenen Daten ohne Einwilligung und ohne Erfüllung der Informationspflichten. Das berufene Oberlandesgericht Düsseldorf legte den Fall noch 2017 dem EuGH vor im Hinblick auf die Datenschutzgrundverordnung, die 2018 volle Wirkung entfaltete.
Einerseits wird festgestellt, dass sowohl nach der alten, als auch der neuen Datenschutzregelung die Verbandsklage möglich ist, wobei die DSGVO diese Möglichkeit ausdrücklich vorsieht.
Darüber hinaus kann FashionID nicht verantwortlich dafür sein, was mit den Daten nach der Übermittlung zu Facebook geschieht, wohl aber was mit den Daten bei der Erhebung geschieht und der Tatsache, dass diese überhaupt erhoben werden. Gerade weil sie auch einen Vorteil durch die bessere Platzierung bei Facebook und die stärkere Publikumswirkung erhalten.
Als Mitverantwortlicher bei Erhebung der Daten muss FashionID demnach auch die Informationspflichten gegenüber dem Nutzer erfüllen. Eine Einwilligung gegenüber dem Nutzer ist aber nur für die Tätigkeiten notwenidig, für die FashionID auch mitverantwortlich ist, also das Erheben und die Übermittlung der Daten. Bezüglich des Vorbringens eines berechtigten Interesses muss für jeden Verarbeitungsschritt ein eigenes berechtigtes Interesse des (Mit-)Verantwortlichen vorliegen.
Der EuGH gibt damit weiteren Einblick in die Anwendung zweier Möglichkeiten der rechtmäßigen Datenverarbeitung.

Quellen:
https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2019-07/cp190099de.pdf
https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2019-07/cp190099de.pdf