Denic muss zweistellige Domains vergeben

Aus einem Urteil des OLG Frankfurt geht hervor, dass die deutsche Denic unter bestimmten Bedingungen verpflichtet ist, eine Domain aus nur 2 Buchstaben zu vergeben.

Geklagt hat der Automobilhersteller VW nachdem er vergeblich versucht hatte, die Domain vw.de zugeteilt zu bekommen. Diese hatte Denic mit Hinweisen auf technische Risiken der allgemeinen Betriebssicherheit des E-Mail-Verkehrs sowie des Internets verweigert. Somit sollen beispielsweise Probleme mit Second-Level-Domains verhindert werden, welche auftreten könnten, wenn Second- und Top-Level-Domains sich gleichen.

Zunächst hatte das LG Frankfurt die Klage als unbegründet abgewiesen. Das OLG befand jedoch nun, dass die grundsätzliche Nichtvergabe von zweistelligen .de-Domains rechtswidrig und diskriminierend ist.

Nach Ansicht des OLG dürfe Denic ihre marktherrschende Stellung nicht zur Diskriminierung nutzen, sondern müsse sich an die Vorgaben der §§ 20 I, 33 I,III GWB halten. Bei einer Abwägung der Betriebsrisiken gegen den Bekanntheitsgrad des Konzern, kam das Gericht zu einem höheren Interesse VWs.

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