Änderung des Netz­werk­durch­setzungs­gesetzes

Der Bundestag hat am Donnerstag, 6.05.2021,  den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes angenommen.
Das Gesetz soll die Anforderungen an die Nutzerfreundlichkeit der in § 3 Abs. 1 S. 2 NetzDG vorgesehenen Meldemöglichkeit erhöhen. So müssen Meldeverfahren künftig „leicht bedienbar“ sein.

Das Gesetz führt zudem ein sog. Gegenvorstellungsverfahren (§ 3b NetzDG n.F.) ein, das Widerspruch gegen Löschungen oder abgelehnte Beschwerden einfach ermöglichen soll. Der neue § 3c NetzDG ermöglicht zudem die außergerichtliche Streitbeilegung durch Schlichtungsverfahren.

Für das Gegenvorstellungsverfahren wird es keine Rolle spielen, ob eine Sperrung von Inhalten auf Basis des NetzDG oder selbst festgelegten Standards der Anbieter erfolgt, wie § 3b Abs. 3 NetzDG n.F. klarstellt. Damit soll eine Umgehung des NetzDG durch eine „Flucht in die AGB“ verhindert werden.

Neu ist außerdem die so genannte »Forschungsklausel«.§ 5a NetzDG n.F. sieht ein Auskunftsrecht für wissenschaftliche Forschungen vor. Hiernach können Forscher „über den Einsatz und die konkrete Wirkweise von Verfahren zur automatisierten Erkennung von Inhalten, die entfernt oder gesperrt werden sollen, insbesondere zu Art und Umfang eingesetzter Technologien und den Zwecken, Kriterien und Parametern für deren Programmierung sowie zu den eingesetzten Daten“ Auskünfte verlangen. Über „die Verbreitung von Inhalten, die Gegenstand von Beschwerden über rechtswidrige Inhalte waren oder die vom  Anbieter entfernt oder gesperrt worden sind, insbesondere die entsprechenden Inhalte sowie Informationen darüber, welche Nutzer in welcher Weise mit den Inhalten interagiert haben“ kann ebenfalls Auskunft verlangt werden.

Damit soll unter anderem eine Untersuchung, ob „die Verbreitung von rechtswidrigen Inhalten zu spezifischer Betroffenheit bestimmter Nutzerkreise führt“ (BT-Drucks. 19/18792, S. 8) ermöglicht werden.

 

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