Öffentliche Aufforderung zu Straftaten nur mit konkreter „Anleitung“ strafbar

Mit der Strafbarkeit von öffentlichen Aufrufen zu Straftaten durch Internet-Auftritte hat sich der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart befasst (Az 4 Ss 42/2007).

Einer der Angeklagten hatte im Juni 2005 auf einer Website einen Aufruf veröffentlicht, in dem unter anderem steht: “ Wir werden mit unseren Aktionen die Agro-Gentechnik öffentlich ächten. Den genauen Ort und Zeitpunkt, (…) geben wir bundesweit und international per Zeitungsanzeige und E-Mail Rundbriefen bekannt“.

Den genauen Zeitpunkt und Ort gab er auch nachher auf einer Internet-Plattform bekannt, was dazu führte, dass auf einer Anbaufläche gentechnisch veränderte Maispflanzen herausgerissen wurden. In diesem Fall sah das OLG Stuttgart den Tatbestand einer öffentlicher Aufforderung zu Straftaten erfüllt und verurteilte den Angeklagten zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je 20€.

Ein weiterer Angeklagter hatte im August 2005 auf der selben Internet-Plattform einen weiteren Aufruf veröffentlicht, in dem es hieß, dass die Ernte der Aktion am 4.September 2005 „in die politische Mitte Deutschlands“ verbracht werden sollte.

Diese Aussage beinhaltet laut Strafsenat jedoch keine „unmittelbar realisierbare Handlungsanweisung“. Ohne eine Konkretisierung eines bestimmten Tatortes und einer bestimmten Tatzeit stellt dieser Aufruf keinen Verstoß gegen den § 111 StGB dar. Dementsprechend wurde der Angeklagte vom Vorwurf der öffentlichen Aufforderung zu Straftaten freigesprochen.

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