25 Jahre „informationelle Selbstbestimmung“

Am 15.12.1983 wurde die Grundsatzentscheidung (BVerfGE 65, 1) des Bundesverfassungsgerichts zur Volkszählung getroffen. Die Richter stellten damals fest, dass der Schutz des Einzelnen gegen die unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen Daten von dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG umfasst wird und prägten den Begriff der „informationellen Selbstbestimmung“. Die Erkenntnis, dass es keine belanglosen Daten geben kann, wenn Daten gesammelt werden, etablierte den Datenschutz als Persönlichkeitsschutz.

Anlässlich des 25-jährigen Jubiläums hat der Präsident des Bundesverfassungsgerichts Prof. Dr. Dres. h.c. Hans-Jürgen Papier einen Festvortrag gehalten. Die Rede kann auf den Seiten der Süddeutschen nachgelesen werden.

Während der Feierlichkeiten, zu denen auch die Datenschutzbeauftragten der Länder und der Bundesbeauftragten für den Datenschutz wurde festgehalten, dass der Datenschutz trotz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung noch immer teilweise unzureichend ausgestaltet ist.

Related Links