Nachrichten der Woche

17.05.16 19:15

eco unterstützt SpaceNet bei Klage gegen Vorratsdatenspeicherung

Der Internetprovider SpaceNet will, unterstützt von eco, gerichtlich feststellen lassen, dass er...


17.05.16 19:12

Thema: Herausgabe von Zugangscodes

Das Westminter Magistrates' Court hat entschieden, dass der Online-Aktivist und Hacker Laurie Love...


17.05.16 16:29

Bundesjustizminister kündigt Einschränkung der Störerhaftung für WLAN-Betreiber an

In einem Tweet kündigt Bundesjustizminister Heiko Maas die Abschaffung der

Störerhaftung für...


17.05.16 16:27

Elektronische Akte im Strafprozess

Am 04.05.2016 hat die Bundesregierung den Regierungsentwurf eines

Gesetzes zur Einführung der...


02.05.16 09:47

Antrag der Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen - Jetzt Zugang zu Wissen erleichtern

Unter dem Titel "Jetzt Zugang zu Wissen erleichtern - Urheberrecht bildungs- und...


02.05.16 09:44

Bundesnetzagentur geht gegen Hobby-Geheimagenten vor

Die Bundesnetzagentur weist in einer Pressemitteilung vom 25.04 darauf hin, dass sie in den...


News: BVerfG erklärt das Verfassungsschutzgesetz NRWs für verfassungswidrig und nichtig

28.02.08 00:00

Der 1.Senat des BVerfG hat in seinem Urteil vom 27.2. 2008 erklärt, dass das Verfassungsschutzgesetz (VSG) von Nordrheinwestfalen in seinem §5 II Nr. 11 S.2 Alt. 2 („Online-Durchsuchung“) und Alt. 1 („Heimliches Aufklären im Internet“) mit Art.2 I in Verbindung mit Art. 1 I, Art. 10 I und Ar. 19 I S. 2 des Grundgesetzes unvereinbar und daher nichtig ist. Durch das VSG sollte vor allem das Recht zu Onlinedurchsuchungen gewährt werden. Zugleich haben die Richter klargestellt, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht gem. Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG eine neue Ausprägung erfährt. Zu dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung und der Gewährleistung des Schutzes der Privatsphäre tritt ein „neues Grundrecht“ auf  Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme. Darüber hinaus verstößt die Norm der Online-Durchsuchung auch – genau wie beim großen Lauschangriff – gegen das Gebot der Normenklarheit gem. Art. 20 Abs. 3, 19 Abs. 4 GG.