Nachrichten der Woche
eco unterstützt SpaceNet bei Klage gegen Vorratsdatenspeicherung
Der Internetprovider SpaceNet will, unterstützt von eco, gerichtlich feststellen lassen, dass er...
Thema: Herausgabe von Zugangscodes
Das Westminter Magistrates' Court hat entschieden, dass der Online-Aktivist und Hacker Laurie Love...
Bundesjustizminister kündigt Einschränkung der Störerhaftung für WLAN-Betreiber an
In einem Tweet kündigt Bundesjustizminister Heiko Maas die Abschaffung der
Störerhaftung für...
Elektronische Akte im Strafprozess
Am 04.05.2016 hat die Bundesregierung den Regierungsentwurf eines
Gesetzes zur Einführung der...
Antrag der Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen - Jetzt Zugang zu Wissen erleichtern
Unter dem Titel "Jetzt Zugang zu Wissen erleichtern - Urheberrecht bildungs- und...
Bundesnetzagentur geht gegen Hobby-Geheimagenten vor
Die Bundesnetzagentur weist in einer Pressemitteilung vom 25.04 darauf hin, dass sie in den...
News: Spanien: Urteil zu privaten E-Mails am Arbeitsplatz
28.07.05 12:00Passend zu dem Urteil des brasilianischen Revisionsgerichts in Arbeitsrechtsstreitigkeiten (siehe Nachricht vom 16.06.2005) hat jetzt Expansión y Empleo (die Website einer privaten spanischen Arbeitsagentur) ein Urteil des „Juzgado de lo Social Comunidad de Madrid“, also des Sozialgerichts von Madrid, aus dem Jahre 2003 veröffentlicht, wonach das Versenden von E-Mails pornographischen Inhalts an Arbeitskollegen kein Kündigungsgrund ist. In dem zugrundeliegenden Fall hatte der Kläger (Arbeitnehmer) von seiner Wohnung aus über einen von der Beklagten (Arbeitgeberin) bezahlten DSL-Anschluss eine E-Mail mit pornographischem Inhalt an fünf Arbeitskollegen versandt. Die Beklagte hatte unter Berufung auf einen firmeninternen Verhaltenskodex, wonach das Versenden von E-Mails pornographischen Inhalts verboten war, dem Kläger gekündigt. Das Sozialgericht befand die Kündigung für unzulässig. Zum einen sei der Beklagten kein materieller Schaden entstanden, da die Fixkosten für den DSL-Anschluss unabhängig von der Verbindungsdauer seien. Zum anderen könnten sich aus firmeninternen Anweisungen keine bindenden Moralvorstellungen ergeben; entscheidend sei hier einzig und allein die der Verfassung zugrundeliegenden Wertvorstellungen. Das durch Art. 20 Abs. 1 geschützte Recht auf freie Meinungsäußerung könnte im vorliegenden Fall allenfalls dadurch beschränkt sein, dass in den pornographischen Bildern eine Verletzung der Menschenwürde zu sehen sei. Doch, so das Gericht, fehle es im vorliegenden Fall an einem konkreten oder potentiellen Opfer, da der Kläger die E-Mail an fünf männliche Kollegen geschickt habe, die sich nicht über die Bilder beschwert hätten.
(Matthias Schassek)
