Nachrichten der Woche

17.05.16 19:15

eco unterstützt SpaceNet bei Klage gegen Vorratsdatenspeicherung

Der Internetprovider SpaceNet will, unterstützt von eco, gerichtlich feststellen lassen, dass er...


17.05.16 19:12

Thema: Herausgabe von Zugangscodes

Das Westminter Magistrates' Court hat entschieden, dass der Online-Aktivist und Hacker Laurie Love...


17.05.16 16:29

Bundesjustizminister kündigt Einschränkung der Störerhaftung für WLAN-Betreiber an

In einem Tweet kündigt Bundesjustizminister Heiko Maas die Abschaffung der

Störerhaftung für...


17.05.16 16:27

Elektronische Akte im Strafprozess

Am 04.05.2016 hat die Bundesregierung den Regierungsentwurf eines

Gesetzes zur Einführung der...


02.05.16 09:47

Antrag der Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen - Jetzt Zugang zu Wissen erleichtern

Unter dem Titel "Jetzt Zugang zu Wissen erleichtern - Urheberrecht bildungs- und...


02.05.16 09:44

Bundesnetzagentur geht gegen Hobby-Geheimagenten vor

Die Bundesnetzagentur weist in einer Pressemitteilung vom 25.04 darauf hin, dass sie in den...


News: Generalanwalt des EuGH zur Haftung von WLAN-Anbietern für Rechtsverletzungen Dritter

23.03.16 13:00

Nach dem Tenor eines Gutachtens des Generalanwalts Szpunar vom 16.03.2016 haftet ein Unternehmen, welches ein kostenloses offenes WLAN-Netz zur Verfügung stellt, nicht für von den Nutzern begangene Urheberrechtsverletzungen.

Nach Ansicht des Generalanwalts kann der Betreiber des WLAN-Netzes bei Rechtsverletzungen durch die Nutzer lediglich zur Beendigung oder künftigen Verhinderung verpflichtet werden. Nicht möglich ist es hingegen, Schadensersatz zu verlangen oder den Betreiber dazu zu verpflichten, den Anschluss stillzulegen oder mit einem Passwortschutz zu versehen. Vom Betreiber kann ebenfalls nicht verlangt werden, die Kommunikationsvorgänge daraufhin zu überwachen, ob es zur rechtswidrigen Übermittlung urheberrechtlich geschützter Werke kommt.

Dem Gutachten lag ein Rechtsstreit zwischen dem Musiklabel Sony und dem Inhaber eines Geschäfts für Lichts- und Tontechnik zu Grunde (Az. C484/14). Der Inhaber des Geschäfts konnte beweisen, dass er die Rechtsverletzung nicht selbst begangen hat, jedoch hatte er sein WLAN-Netzwerk nicht mit einem Passwort gesichert. Das Landgericht München I hat diesen Rechtsstreit dem EuGH vorgelegt.

 

Schlussanträge des Generalanwalts beim EuGH vom 16. März 2016 Meldung auf LTO  Meldung bei ZEIT online