Nachrichten der Woche

17.05.16 19:15

eco unterstützt SpaceNet bei Klage gegen Vorratsdatenspeicherung

Der Internetprovider SpaceNet will, unterstützt von eco, gerichtlich feststellen lassen, dass er...


17.05.16 19:12

Thema: Herausgabe von Zugangscodes

Das Westminter Magistrates' Court hat entschieden, dass der Online-Aktivist und Hacker Laurie Love...


17.05.16 16:29

Bundesjustizminister kündigt Einschränkung der Störerhaftung für WLAN-Betreiber an

In einem Tweet kündigt Bundesjustizminister Heiko Maas die Abschaffung der

Störerhaftung für...


17.05.16 16:27

Elektronische Akte im Strafprozess

Am 04.05.2016 hat die Bundesregierung den Regierungsentwurf eines

Gesetzes zur Einführung der...


02.05.16 09:47

Antrag der Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen - Jetzt Zugang zu Wissen erleichtern

Unter dem Titel "Jetzt Zugang zu Wissen erleichtern - Urheberrecht bildungs- und...


02.05.16 09:44

Bundesnetzagentur geht gegen Hobby-Geheimagenten vor

Die Bundesnetzagentur weist in einer Pressemitteilung vom 25.04 darauf hin, dass sie in den...


News: BGH: Niedrige Hürden bei E-Mail-Überwachung

12.05.09 00:00

Ein Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 31. März 2009 (Az: 1 StR 76/09) hat die Vorraussetzungen an die Sicherstellung von E-Mails bei einem E-Mail-Provider als gering festgelegt. Nachdem als Voraussetzung zuvor bereits der mit hohen Hürden verbundene § 100a StPO von Gerichten gewählt wurde, hat sich der BGH nun für eine Sicherstellung nach § 99 StPO, also eine Postbeschlagnahme, entschieden. Der BGH führt zur Begründung aus, dass die gespeicherten E-Mails, egal ob bereits gelesen oder noch ungelesen, nicht der Voraussetzungen des § 100a StPO unterfallen, da während der „möglicherweise auch nur Sekundenbruchteile andauernden Speicherung in der Datenbank des Mail-Providers kein Telekommunikationsvorgang“ mehr gegeben ist. Vielmehr sei die Beschlagnahme von E-Mails bei einem Provider vergleichbar mit der Beschlagnahme anderer Mitteilungen, welche sich zumindest vorübergehend bei einem Post- oder Telekommunikationsdienstleister befinden. So sind in einem Postfach gespeicherte E-Mails unter den Voraussetzungen des § 99 StPO zu beschlagnahmen, da sie vergleichbar mit der Beschlagnahme von Telegrammen zu beurteilen sei.