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Der Internetprovider SpaceNet will, unterstützt von eco, gerichtlich feststellen lassen, dass er...


17.05.16 19:12

Thema: Herausgabe von Zugangscodes

Das Westminter Magistrates' Court hat entschieden, dass der Online-Aktivist und Hacker Laurie Love...


17.05.16 16:29

Bundesjustizminister kündigt Einschränkung der Störerhaftung für WLAN-Betreiber an

In einem Tweet kündigt Bundesjustizminister Heiko Maas die Abschaffung der

Störerhaftung für...


17.05.16 16:27

Elektronische Akte im Strafprozess

Am 04.05.2016 hat die Bundesregierung den Regierungsentwurf eines

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02.05.16 09:47

Antrag der Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen - Jetzt Zugang zu Wissen erleichtern

Unter dem Titel "Jetzt Zugang zu Wissen erleichtern - Urheberrecht bildungs- und...


02.05.16 09:44

Bundesnetzagentur geht gegen Hobby-Geheimagenten vor

Die Bundesnetzagentur weist in einer Pressemitteilung vom 25.04 darauf hin, dass sie in den...


News: Bitkom bringt Leitfaden zum Umgang mit §202c StGB heraus

29.05.08 00:00

Einen 16-seitigen Leitfaden zum Umgang mit dem sogenannten "Hacker-Paragraphen" hat der Bitkom (Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien e.V.) herausgebracht. Nach eigenen Angaben richtet sich dieser Leitfaden sowohl an Sicherheitsexperten, die sich absichern möchten, wie auch an Beschuldigte oder Angeklagte, welche sich mit diesem Gesetz auseinander setzen müssen.

Um zu bewerten, ob eine Handlung unter den §202c StGB fällt schlägt der Bitkom einen dreistufigen Aufbau vor. So sollen die Funktion des Programms eingeschätzt, der Einsatzzweck festgestellt und die Intention der handelnden Person eingeordnet werden. Jedes dieser drei Kriterien kann sodann mit kritisch oder unkritisch bewertet werden und soll danach Aufschluss über die mögliche Strafbarkeit des eigenen Handelns geben.

Der Leitfaden stellt dabei jedoch keine juristische Analyse des §202c StGB dar. Teilweise erscheinen die Schlussfolgerungen der Bitkom zudem als inkonsequent. Zu Beginn wird noch gesagt, dass das Schreiben eines Programms mit dem Zweck es mit Sicherheitsexperten zu teilen unkritisch ist. Später folgt jedoch die Einschätzung, dass das Weitergeben als kritisch einzustufen ist, sobald es sich um einen Exploit handelt, der in der eigenen Hacker-Gruppe, welche natürlich auch aus Sicherheitsexperten bestehen kann, weitergegeben wird. Des Weiteren wird die Tatbestandsvorraussetzung des Vorbereitens einer konkreten Straftat, welche bewiesen werden muss, nicht deutlich.