Nachrichten der Woche
eco unterstützt SpaceNet bei Klage gegen Vorratsdatenspeicherung
Der Internetprovider SpaceNet will, unterstützt von eco, gerichtlich feststellen lassen, dass er...
Thema: Herausgabe von Zugangscodes
Das Westminter Magistrates' Court hat entschieden, dass der Online-Aktivist und Hacker Laurie Love...
Bundesjustizminister kündigt Einschränkung der Störerhaftung für WLAN-Betreiber an
In einem Tweet kündigt Bundesjustizminister Heiko Maas die Abschaffung der
Störerhaftung für...
Elektronische Akte im Strafprozess
Am 04.05.2016 hat die Bundesregierung den Regierungsentwurf eines
Gesetzes zur Einführung der...
Antrag der Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen - Jetzt Zugang zu Wissen erleichtern
Unter dem Titel "Jetzt Zugang zu Wissen erleichtern - Urheberrecht bildungs- und...
Bundesnetzagentur geht gegen Hobby-Geheimagenten vor
Die Bundesnetzagentur weist in einer Pressemitteilung vom 25.04 darauf hin, dass sie in den...
News: Urteil über "fliegende Gerichtsstände" bei Internetverletzungen
27.09.07 00:00Die 1.Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vertritt in seinem Urteil vom 14.09.2007 (Aktenzeichen 1 S 32/07 ) eine, bezüglich „fliegender Gerichtsstände“, von der Literatur abweichende Meinung. In dem Berufungsverfahren wurde die zu weite Ausdehnung der „fliegenden Gerichtsstände“ bei Internetstreitigkeiten als Verstoß gegen das Willkürverbot gesehen. So sei nicht jeder Ort in Deutschland oder gar weltweit, an dem eine Internetseite abgerufen werden kann, örtlich zuständig. Vielmehr müsse Kriterium für die örtliche Zuständigkeit sein, ob sich die Website mit dem „rechtsverletzenden Inhalt im Bezirk des angerufenen Gerichts im konkreten Fall bestimmungsgemäß habe auswirken sollen.“ „Demnach kommt es darauf an, den entsprechenden Wirkungskreis nach objektiven Kriterien anhand Darstellung und Inhalt der einzelnen Internetseite zu bestimmen.“ Dass es dadurch mehrere mögliche Gerichtsstände geben könne, sei durch das dem Schädiger bewusste erhöhte Gefährdungspotential erlaubt. Die rein technische Abrufbarkeit einer Website reicht demnach jedoch nicht zur Begründung des Gerichtsstandes aus.
