Nachrichten der Woche
eco unterstützt SpaceNet bei Klage gegen Vorratsdatenspeicherung
Der Internetprovider SpaceNet will, unterstützt von eco, gerichtlich feststellen lassen, dass er...
Thema: Herausgabe von Zugangscodes
Das Westminter Magistrates' Court hat entschieden, dass der Online-Aktivist und Hacker Laurie Love...
Bundesjustizminister kündigt Einschränkung der Störerhaftung für WLAN-Betreiber an
In einem Tweet kündigt Bundesjustizminister Heiko Maas die Abschaffung der
Störerhaftung für...
Elektronische Akte im Strafprozess
Am 04.05.2016 hat die Bundesregierung den Regierungsentwurf eines
Gesetzes zur Einführung der...
Antrag der Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen - Jetzt Zugang zu Wissen erleichtern
Unter dem Titel "Jetzt Zugang zu Wissen erleichtern - Urheberrecht bildungs- und...
Bundesnetzagentur geht gegen Hobby-Geheimagenten vor
Die Bundesnetzagentur weist in einer Pressemitteilung vom 25.04 darauf hin, dass sie in den...
News: EuGH erklärt Entscheidung der Kommission über Inlandsroaming für nichtig
11.05.06 12:00Die Freistellungsentscheidung der Europäischen Kommission bezüglich der Vereinbarung zwischen den Telekommunikationsunternehmen T-Mobile und O2 über die gemeinsame Nutzung von Mobilfunknetzten der dritten Generation (3G) in Deutschland wurde heute teilweise für nichtig erklärt. Hintergrund der Entscheidung des EuGH ist die Klage des Mobilfunkanbieters O2.
Der Telekommunikationsanbieter hatte im Jahr 2001 einen Rahmenvertrag mit T-Mobile über die gemeinsame Nutzung von Infrastruktureinrichtungen und Inlandsroaming geschlossen. T-Mobile und O2 beantragten bei der Kommission die Bescheinigung darüber, dass der Rahmenvertrag nicht in den Anwendungsbereich der Wettbewerbsregeln fällt. Jedoch erklärte die Kommission nur teilweise die Wettbewerbsregeln auf die Vereinbarung über das Roaming für unanwendbar. Dagegen klagte O2 beim Gericht erster Instanz.
Der EuGH (1. Instanz -Vierte Kammer-) kam in seinem Urteil vom 2.5.2006 (Az. T-328/03) zu der Auffassung, „dass die in der Entscheidung der Kommission enthaltene Analyse mangelhaft ist, weil es an einer objektiven Erörterung der Wettbewerbssituation ohne eine Vereinbarung und an dem konkreten Nachweis fehlt, dass die Roamingbestimmungen der Vereinbarung Wettbewerbsbeschränkende Auswirkungen haben“, so die Pressemitteilung des Gerichtshofs.
