Nachrichten der Woche

17.05.16 19:15

eco unterstützt SpaceNet bei Klage gegen Vorratsdatenspeicherung

Der Internetprovider SpaceNet will, unterstützt von eco, gerichtlich feststellen lassen, dass er...


17.05.16 19:12

Thema: Herausgabe von Zugangscodes

Das Westminter Magistrates' Court hat entschieden, dass der Online-Aktivist und Hacker Laurie Love...


17.05.16 16:29

Bundesjustizminister kündigt Einschränkung der Störerhaftung für WLAN-Betreiber an

In einem Tweet kündigt Bundesjustizminister Heiko Maas die Abschaffung der

Störerhaftung für...


17.05.16 16:27

Elektronische Akte im Strafprozess

Am 04.05.2016 hat die Bundesregierung den Regierungsentwurf eines

Gesetzes zur Einführung der...


02.05.16 09:47

Antrag der Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen - Jetzt Zugang zu Wissen erleichtern

Unter dem Titel "Jetzt Zugang zu Wissen erleichtern - Urheberrecht bildungs- und...


02.05.16 09:44

Bundesnetzagentur geht gegen Hobby-Geheimagenten vor

Die Bundesnetzagentur weist in einer Pressemitteilung vom 25.04 darauf hin, dass sie in den...


News: EuGH: Verbraucher trägt keine Hinsendekosten bei Widerruf von Fernabsatzvertrag

01.05.10 11:00

Der EuGH hat mit seinem Urteil (Az.: C-511/08) vom 15. April 2010 den Verbraucherschutz bei Fernabsatzverträgen gestärkt. Insbesondere geht es um Verträgen im Online-Versandhandel bei denen die Portokosten einen entscheidenden Aspekt der Gesamtkosten darstellen können.
In dem einschlägigen Fall handelte es sich um ein Onlineversandhaus, das dem Kunden die Hinsendekosten nicht erstattete, wenn dieser von seinem gesetzlichen Widerrufsrecht Gebrauch machte.

Art 6 I der EU-Richtlinie 97/7/EG sieht jedoch vor, dass die einzigen Kosten, die dem Verbraucher infolge der Ausübung seines Widerrufsrechts auferlegt werden können die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren sind. Zudem ist der Lieferer grundsätzlich verpflichtet, dem Verbraucher im Fall des Widerrufs sämtliche geleistete Zahlungen unabhängig von deren Grund zu erstatten. Der EuGH hatte nun zu entscheiden, ob dies auch die ursprünglichen Hinsendekosten bzw. die Versandkostenpauschale beinhaltet.

Dem EuGH zufolge sind auch die Hinsendekosten zu erstatten. Dem Verbraucher können keineswegs Rück- und Hinsendekosten auferlegt werden, da sonst kein "ausgewogener Riskoausgleich" zwischen Verbraucher und Händler bestehen würde und der Verbraucher eventuell davon abgehalten würde von seinem Widerrufsrecht Gebrauch zu machen.

Das Ersuchen, die Schlussanträge sowie das Urteil sind auf den Seiten des EuGH abrufbar.