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Der Internetprovider SpaceNet will, unterstützt von eco, gerichtlich feststellen lassen, dass er...
Thema: Herausgabe von Zugangscodes
Das Westminter Magistrates' Court hat entschieden, dass der Online-Aktivist und Hacker Laurie Love...
Bundesjustizminister kündigt Einschränkung der Störerhaftung für WLAN-Betreiber an
In einem Tweet kündigt Bundesjustizminister Heiko Maas die Abschaffung der
Störerhaftung für...
Elektronische Akte im Strafprozess
Am 04.05.2016 hat die Bundesregierung den Regierungsentwurf eines
Gesetzes zur Einführung der...
Antrag der Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen - Jetzt Zugang zu Wissen erleichtern
Unter dem Titel "Jetzt Zugang zu Wissen erleichtern - Urheberrecht bildungs- und...
Bundesnetzagentur geht gegen Hobby-Geheimagenten vor
Die Bundesnetzagentur weist in einer Pressemitteilung vom 25.04 darauf hin, dass sie in den...
News: Spanien: Gesetzblatt wird nur noch elektronisch veröffentlicht
15.01.09 00:00Seit dem 01. Januar 2009 wird der „Boletín Oficial del Estado“ (BOE), das offizielle Verkündungsblatt der spanischen Zentralregierung, nur noch online veröffentlicht. Die Anfänge des BOE gehen auf das Jahr 1661 zurück. Was zunächst als private Initiative unter dem Namen „Gazeta“ begann, wurde ab 1762 zum Privileg des Königs. Ab 1836 mussten Gesetze und Verordnungen, um in Kraft treten zu können, in der Gazeta veröffentlicht werden, die seit 1939 „Boletín Oficial del Estado“ heißt.
Ab sofort wird die Verkündung neuer Gesetze jedoch nicht mehr durch die Veröffentlichung eines gedruckten BOE erfolgen. Nunmehr ist gemäß Art. 11 Abs. 2 der Ley 11/2007 (Gesetz über den elektronischen Zugang der Bürger zur öffentlichen Verwaltung) die elektronische Veröffentlichung im BOE für das Inkrafttreten von Gesetzen und Verordnungen entscheidend. Aus Sicherheitsgründen werden weiterhin Druckversionen des BOE für interne Zwecke erstellt, um für den Fall technischer Schwierigkeiten vorzusorgen (Art. 13 des Real Decreto 181/2008 vom 08. Februar 2008). Die Echtheit der elektronischen Kopie wird gemäß Art. 30 Abs. 5 der Ley 11/2007 dadurch gewährleistet, dass jede Kopie einen elektronisch erzeugten Code am rechten Seitenrand enthält, den man auf der Zugangsseite zum elektronischen Archiv des BOE eingeben muss, um das Originaldokument angezeigt zu bekommen. Die Echtheit des Originaldokuments soll mittels einer digitalen Signatur sichergestellt sein. Die Erstellung der digitalen Signatur erfolgt in zwei Schritten: Zunächst wird für jedes Dokument ein Hash-Wert errechnet und dann wird dieser mit dem privaten Schlüssel der Zertifizierungsstelle verschlüsselt.
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