Nachrichten der Woche

17.05.16 19:15

eco unterstützt SpaceNet bei Klage gegen Vorratsdatenspeicherung

Der Internetprovider SpaceNet will, unterstützt von eco, gerichtlich feststellen lassen, dass er...


17.05.16 19:12

Thema: Herausgabe von Zugangscodes

Das Westminter Magistrates' Court hat entschieden, dass der Online-Aktivist und Hacker Laurie Love...


17.05.16 16:29

Bundesjustizminister kündigt Einschränkung der Störerhaftung für WLAN-Betreiber an

In einem Tweet kündigt Bundesjustizminister Heiko Maas die Abschaffung der

Störerhaftung für...


17.05.16 16:27

Elektronische Akte im Strafprozess

Am 04.05.2016 hat die Bundesregierung den Regierungsentwurf eines

Gesetzes zur Einführung der...


02.05.16 09:47

Antrag der Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen - Jetzt Zugang zu Wissen erleichtern

Unter dem Titel "Jetzt Zugang zu Wissen erleichtern - Urheberrecht bildungs- und...


02.05.16 09:44

Bundesnetzagentur geht gegen Hobby-Geheimagenten vor

Die Bundesnetzagentur weist in einer Pressemitteilung vom 25.04 darauf hin, dass sie in den...


News: Spanien: Gerichtsbeschluss zur Strafbarkeit der Verlinkung auf Peer-to-Peer-TV

22.05.08 00:00

Das Ermittlungsgericht von Madrid (Juzgado de Instrucción de Madrid) hat durch Beschluss vom 05. Mai 2008 die vorläufige Einstellung des Strafverfolgungsverfahrens gegen den Betreiber der Website www.tvmix.net angeordnet, da es nicht hinreichend erwiesen sei, dass in dem vorliegenden Fall eine strafbare Handlung vorliege. Das Ermittlungsverfahren war aufgrund einer Strafanzeige von mehreren Firmen eingeleitet worden, die Inhaber der Übertragungsrechte für Fußballspiele im spanischen Bezahlfernsehen sind. Der Beschuldigte bot auf seiner Website Links zu chinesischen Websites an, die es ermöglichten, die Fußballspiele unverschlüsselt und kostenlos über ein Peer-to-Peer-Netzwerk anzusehen. Das Gericht stellt fest, dass dem Beschuldigten keine strafbare Urheberrechtsverletzung vorzuwerfen sei, da er weder für die öffentliche Wiedergabe der Fußballübertragungen über das Peer-to-Peer-Netzwerk noch für die Bereitstellung der erforderlichen Entschlüsselungssoftware verantwortlich sei, sondern lediglich den Zugang dazu durch die entsprechende Verlinkung erleichtert habe. In seiner Rechtsauffassung beruft sich das Gericht ebenso wie im Fall „Sharemula“ (siehe JIPS-Nachricht vom 25.10.2007) auf das Rundschreiben der Generalstaatsanwaltschaft bezüglich der Delikte gegen das geistige Eigentum.  Den Einstellungsbeschluss hat der spanische Rechtsanwalt Javier de la Cueva in seinem Weblog sowohl im doc-Format als auch im OpenDocument-Format veröffentlicht.