Nachrichten der Woche
eco unterstützt SpaceNet bei Klage gegen Vorratsdatenspeicherung
Der Internetprovider SpaceNet will, unterstützt von eco, gerichtlich feststellen lassen, dass er...
Thema: Herausgabe von Zugangscodes
Das Westminter Magistrates' Court hat entschieden, dass der Online-Aktivist und Hacker Laurie Love...
Bundesjustizminister kündigt Einschränkung der Störerhaftung für WLAN-Betreiber an
In einem Tweet kündigt Bundesjustizminister Heiko Maas die Abschaffung der
Störerhaftung für...
Elektronische Akte im Strafprozess
Am 04.05.2016 hat die Bundesregierung den Regierungsentwurf eines
Gesetzes zur Einführung der...
Antrag der Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen - Jetzt Zugang zu Wissen erleichtern
Unter dem Titel "Jetzt Zugang zu Wissen erleichtern - Urheberrecht bildungs- und...
Bundesnetzagentur geht gegen Hobby-Geheimagenten vor
Die Bundesnetzagentur weist in einer Pressemitteilung vom 25.04 darauf hin, dass sie in den...
News: Perfect 10 vs. Google
31.05.07 12:00Über die Verwendung von Thumbnails von ursprünglich nicht frei zugänglichen Bildern durch die Googlesuche hatte das Berufungsgericht in Kalifornien zu entscheiden. Perfect 10 bietet passwortgeschützt Erotikaufnahmen auf seiner Website an und vertreibt außerdem verkleinerte Fassungen dieser Fotos für Mobiltelefonnutzer. Mehrere Bilder aus dem Perfect-10-Angebot wurden von Dritten rechtswidrig im Internet frei zugänglich gemacht. Google hatte die Seiten dieser Drittanbieter indiziert und auch Thumbnails der Fotos in seine Bildersuche eingebunden. Das Bezirksgericht Kalifornien sah in den Vorschaubildern eine Urheberrechtsverletzung. Gegen einen Fair Use spräche u.a., dass die Thumbnails das Handygeschäft beeinträchtigen können und dass Google einen gewerblichen Charakter besitzt (AdWords). Dieser Einschätzung ist das Berufungsgericht in Kalifornien nicht gefolgt. Der Gebrauch der Bilder sei in einem hohen Maße transformativ: Das Angebot von Google gebraucht die Bilder als Verweis auf eine Informationsquelle, während Perfect 10 eine unterhaltende beziehungsweise ästhetische Funktion hat. Der wesentliche öffentliche Nutzen der Suchmaschine ließe bei der Abwägung den gewerblichen Charakter zurücktreten. Im übrigen sei nicht nachgewiesen worden, dass Handydownloads der Google-Thumbnails überhaupt stattgefunden haben.
In Bezug auf die Frage der Haftung für fremde Inhalte wurde der Fall an das Bezirksgericht zurückverwiesen. Dieses muss klären, ob Google konkrete Kenntnis von bestimmten Urheberrechtsverletzungen hatte und ob es auf einfache Weise hätte Maßnahmen ergreifen können, um weiteren Schaden abzuwenden.
