Nachrichten der Woche
eco unterstützt SpaceNet bei Klage gegen Vorratsdatenspeicherung
Der Internetprovider SpaceNet will, unterstützt von eco, gerichtlich feststellen lassen, dass er...
Thema: Herausgabe von Zugangscodes
Das Westminter Magistrates' Court hat entschieden, dass der Online-Aktivist und Hacker Laurie Love...
Bundesjustizminister kündigt Einschränkung der Störerhaftung für WLAN-Betreiber an
In einem Tweet kündigt Bundesjustizminister Heiko Maas die Abschaffung der
Störerhaftung für...
Elektronische Akte im Strafprozess
Am 04.05.2016 hat die Bundesregierung den Regierungsentwurf eines
Gesetzes zur Einführung der...
Antrag der Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen - Jetzt Zugang zu Wissen erleichtern
Unter dem Titel "Jetzt Zugang zu Wissen erleichtern - Urheberrecht bildungs- und...
Bundesnetzagentur geht gegen Hobby-Geheimagenten vor
Die Bundesnetzagentur weist in einer Pressemitteilung vom 25.04 darauf hin, dass sie in den...
News: BGH über Zulässigkeit von Spickmich.de
30.06.09 00:00Der BGH hat in einer Pressemitteilung über das Ergebnis des Verfahrens einer Lehrerin gegen das Lehrerbewertungsportal Spickmich.de informiert. In dem Rechtsstreit ging es um die Zulässigkeit der Bewertung der Leistungen der Lehrerin mit Namensnennung durch Schüler auf spickmich.de, einem Bewertungsportal auf dem Schüler sich anmelden können. Aus dem Durchschnitt der anonym abgegebenen Bewertungen wird sodann eine Gesamtnote errechnet. Des Weiteren können auf einer Seite angebliche Zitate der bewerteten Lehrer aufgelistet werden.
Gegen dieses Vorgehen wendete sich nun die Lehrerin mit dem Ziel der Löschung bzw. Unterlassung der Veröffentlichung ihres Namens, des Namens der Schule sowie der unterrichteten Fächer im Zusammenhang mit Bewertungen und Zitaten. In den Vorinstanzen war sie bisher erfolglos geblieben.
Der BGH hat nun entschieden, dass in diesem Einzelfall die Erhebung, Speicherung und Übermittlung der Daten trotz der fehlenden Einwilligung der Lehrerin zulässig ist. Die Bewertungen stellen demnach Meinungsäußerungen dar, die die berufliche Tätigkeit der Klägerin betreffen, bei der der Einzelne grundsätzlich nicht den gleichen Schutz wie bei der Beeinträchtigung der Privatsphäre genießt.
Das Urteil wird in Kürze hier verfügbar sein und er nach Erscheinen eine genaue Analyse der Entscheidungsgründe zulassen.
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