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Thema: Herausgabe von Zugangscodes
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Bundesjustizminister kündigt Einschränkung der Störerhaftung für WLAN-Betreiber an
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Elektronische Akte im Strafprozess
Am 04.05.2016 hat die Bundesregierung den Regierungsentwurf eines
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Antrag der Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen - Jetzt Zugang zu Wissen erleichtern
Unter dem Titel "Jetzt Zugang zu Wissen erleichtern - Urheberrecht bildungs- und...
Bundesnetzagentur geht gegen Hobby-Geheimagenten vor
Die Bundesnetzagentur weist in einer Pressemitteilung vom 25.04 darauf hin, dass sie in den...
News: BGH: Haftung des Inhabers eines eBay-Accounts
16.06.09 00:00Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11.März 2009 entschieden (Az.: I ZR 114/06 – Halzband), unter welchen Voraussetzungen der Inhaber eines eBay-Accounts dafür haftet, dass andere Personen unter Nutzung seines Accounts Waren anbieten und dabei Rechte Dritter verletzen.
Der Beklagte hatte einen Account bei eBay eingerichtet, über den im Juni 2003 unter der Überschrift "SSSuper ... Tolle ... Halzband (Cartier Art)" ein Halsband zum Mindestgebot von 30 € angeboten wurde. Die Beschreibung des angebotenen Halsbandes bot unter anderem folgende Informationen: "... Halzband, Art Cartier ... Mit kl. Pantere, tupische simwol fon Cartier Haus ...". In dieser Beschreibung sahen die Klägerinnen eine Markenrechts- und eine Urheberrechtsverletzung, sowie einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Daher hatten sie den Beklagten auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch genommen. Dieser brachte jedoch hervor, dass er für die Auktion nicht verantwortlich sei, da das Angebot von seiner Ehefrau ohne sein Wissen lediglich über sein Konto eingestellt worden war.
Nachdem das Landgericht Frankfurt (Urteil vom 13. Mai 2004 – 2/03 O 15/04) und das Oberlandesgericht Frankfurt (Urteil vom 16. Mai 2006 – 11 U 45/05 ) ohne eine vorherige Prüfung der Rechtsverletzung durch das Angebot die Klage abgewiesen hatten, weil der Beklagte für etwaige Rechtsverletzungen aufgrund der Unkenntnis nicht verantwortlich sei, hat der BGH das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Dazu führte der BGH aus, dass der Beklagte mangels Vorsatzes zwar nicht als Mittäter oder Teilnehmer hafte, jedoch eine Haftung aufgrund einer Schutzrechtsverletzung sowie eines Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht möglich seien. Dies käme in Betracht, weil er es versäumt habe, seinen Account hinreichend vor dem Zugriff durch Dritte zu schützen. Aufgrund dieser Nachlässigkeit sei er selbst dafür verantwortlich, dass das Angebot nicht mit Sicherheit einer bestimmten Person zugeordnet werden kann.
