Nachrichten der Woche
eco unterstützt SpaceNet bei Klage gegen Vorratsdatenspeicherung
Der Internetprovider SpaceNet will, unterstützt von eco, gerichtlich feststellen lassen, dass er...
Thema: Herausgabe von Zugangscodes
Das Westminter Magistrates' Court hat entschieden, dass der Online-Aktivist und Hacker Laurie Love...
Bundesjustizminister kündigt Einschränkung der Störerhaftung für WLAN-Betreiber an
In einem Tweet kündigt Bundesjustizminister Heiko Maas die Abschaffung der
Störerhaftung für...
Elektronische Akte im Strafprozess
Am 04.05.2016 hat die Bundesregierung den Regierungsentwurf eines
Gesetzes zur Einführung der...
Antrag der Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen - Jetzt Zugang zu Wissen erleichtern
Unter dem Titel "Jetzt Zugang zu Wissen erleichtern - Urheberrecht bildungs- und...
Bundesnetzagentur geht gegen Hobby-Geheimagenten vor
Die Bundesnetzagentur weist in einer Pressemitteilung vom 25.04 darauf hin, dass sie in den...
News: Wikipedia.de: Einstweilige Verfügung aufgehoben
11.02.06 12:00Das Amtsgericht Charlottenburg hat die einstweilige Verfügung gegen den Verein Wikimedia Deutschland e. V. aufgehoben. Damit ist die Weiterleitung von der Domain wikipedia.de auf die deutschsprachige Enzyklopädie wieder aktiv. Hintergrund des Rechtsstreits war die Frage, ob die Nennung des realen Namen des 1998 verstorbenen Hackers Tron, das postmortale Persönlichkeitsrecht verletzt. Dagegen hatten die Eltern des Verstorbenen geklagt und zunächst eine einstweilige Verfügung erlangt.
In der Urteils-Begründung stellte das Gericht jetzt fest, dass die Antragsteller keinen Anspruch auf die Unterlassung der Nennung des bürgerlichen Namens ihres Sohnes im Internet haben, „da durch die Namensnennung dessen über den Tod hinausgehendes Persönlichkeitsrecht nicht verletzt werde. Der postmortale Schutz der Persönlichkeit sei vor allem darauf ausgerichtet, den Verstorbenen vor unwahren Behauptungen, vor Herabsetzungen und Erniedrigungen sowie vor groben Entstellungen seines Lebensbildes und seiner Lebensleistung zu schützen. Entsprechendes sei hier jedoch nicht gegeben.“ Weiter heißt es, „Auch eine Verletzung des eigenen Persönlichkeitsrechts der Antragsteller scheide aus, weil allein aus den streitgegenständlichen Beiträgen auf der website eine Identifizierung der Antragsteller nicht möglich sei.“
