Nachrichten der Woche
eco unterstützt SpaceNet bei Klage gegen Vorratsdatenspeicherung
Der Internetprovider SpaceNet will, unterstützt von eco, gerichtlich feststellen lassen, dass er...
Thema: Herausgabe von Zugangscodes
Das Westminter Magistrates' Court hat entschieden, dass der Online-Aktivist und Hacker Laurie Love...
Bundesjustizminister kündigt Einschränkung der Störerhaftung für WLAN-Betreiber an
In einem Tweet kündigt Bundesjustizminister Heiko Maas die Abschaffung der
Störerhaftung für...
Elektronische Akte im Strafprozess
Am 04.05.2016 hat die Bundesregierung den Regierungsentwurf eines
Gesetzes zur Einführung der...
Antrag der Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen - Jetzt Zugang zu Wissen erleichtern
Unter dem Titel "Jetzt Zugang zu Wissen erleichtern - Urheberrecht bildungs- und...
Bundesnetzagentur geht gegen Hobby-Geheimagenten vor
Die Bundesnetzagentur weist in einer Pressemitteilung vom 25.04 darauf hin, dass sie in den...
News: Bundesjustizminister kündigt Einschränkung der Störerhaftung für WLAN-Betreiber an
17.05.16 16:29In einem Tweet kündigt Bundesjustizminister Heiko Maas die Abschaffung der
Störerhaftung für WLAN-Betreiber an. Gemeint sein dürfte, die Ausdehnung
der Accessprovider-Privilegierung auf bislang nicht privilegierte
private Anbieter von Internetzugängen. Der Bundesgerichtshof hatte in
den zurückliegenden Jahren in den Urteilen "Sommer unseres Lebens" vom
12.05.2010 (I ZR 121/08; JurPC Web-Dok. 114/2010, abrufbar unter
http://www.jurpc.de/jurpc/show?id=20100114) und "Morpheus" vom
15.11.2012 (I ZR 74/12; JurPC Web-Dok. 67/2013, abrufbar unter
http://www.jurpc.de/jurpc/show?id=20130067) sowie "BearShare" vom
08.01.2014 (I ZR 169/12; JurPC Web-Dok. 97/2014, abrufbar unter
http://www.jurpc.de/jurpc/show?id=20140097) ein recht ausdifferenziertes
Bild der Haftung des Anschlussinhabers für über seinen Internetanschluss
durch Mitbenutzer begangene Rechtsverletzungen zu Lasten Dritter
entwickelt.
In einem Rechtsstreit mit einem "Freifunk"-Anbieter hatte allerdings das
AG Charlottenburg mit Urteil vom 17.12.2014 (217 C 121/14; JurPC
Web-Dok. 66/2015, abrufbar unter
http://www.jurpc.de/jurpc/show?id=20150066) einem privaten
Anschlussinhaber das Haftungsprivileg, das sonst nur gewerbsmäßigen
Zugangsdiensteanbietern gewährt wird, ebenfalls gewährt und ihn nicht
für eine von einem Freifunk-Nutzer begangene Rechtsverletzung über
seinen Anschluss in der Verantwortung gesehen. Kurz zuvor hatte das LG
München I mit Vorlagebeschluss vom 18.09.2014 (7 O 14719/12; JurPC
Web-Dok 174/2014 - "Bring mich nach Hause", abrufbar unter
http://www.jurpc.de/jurpc/show?id=20140174) dem EuGH mehrere Fragen zur
Vorabentscheidung vorgelegt, die es im Rahmen eines Rechtsstreits um die
Verletzung von Rechten Dritter über einen WLAN-Zugang mit Blick auf das
Providerprivileg für entscheidungserheblich hielt. Der EuGH wird
demnächst über die Vorlagefrage entscheiden. In seinen Schlussanträgen
vom 16.03.2016 in der Rechtssache C-484/14 (abrufbar unter
gelangt Generalanwalt Szpunar zu dem Schluss, dass Anbieter, die als
Nebentätigkeit zu ihrer wirtschaftlichen Haupttätigkeit auch den Internetzugang ihren Kunden anbieten, sich auf das Providerprivileg berufen können. Der EuGH ist an diese Einschätzung jedoch nicht gebunden.