Nachrichten der Woche
eco unterstützt SpaceNet bei Klage gegen Vorratsdatenspeicherung
Der Internetprovider SpaceNet will, unterstützt von eco, gerichtlich feststellen lassen, dass er...
Thema: Herausgabe von Zugangscodes
Das Westminter Magistrates' Court hat entschieden, dass der Online-Aktivist und Hacker Laurie Love...
Bundesjustizminister kündigt Einschränkung der Störerhaftung für WLAN-Betreiber an
In einem Tweet kündigt Bundesjustizminister Heiko Maas die Abschaffung der
Störerhaftung für...
Elektronische Akte im Strafprozess
Am 04.05.2016 hat die Bundesregierung den Regierungsentwurf eines
Gesetzes zur Einführung der...
Antrag der Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen - Jetzt Zugang zu Wissen erleichtern
Unter dem Titel "Jetzt Zugang zu Wissen erleichtern - Urheberrecht bildungs- und...
Bundesnetzagentur geht gegen Hobby-Geheimagenten vor
Die Bundesnetzagentur weist in einer Pressemitteilung vom 25.04 darauf hin, dass sie in den...
News: Spanien: Gesetz zur Förderung der Informationsgesellschaft
10.01.08 00:00Nach der Veröffentlichung im staatlichen Gesetzblatt ist die „Ley de Medidas de Impulso de la Sociedad de la Información“ am 30.12.2007 in Kraft getreten. Heftige Diskussionen hatte es um den ursprünglichen Gesetzentwurf gegeben, wonach die Verwertungsgesellschaften das Recht erhalten sollten, ohne vorherige Einholung einer richterlichen Entscheidung von den Internet Service Providern die Schließung von Websites zu verlangen, wenn diese die Urheberrechte ihrer Mitglieder verletzten (siehe JIPS-Nachricht vom 24.05.2007). Kritiker wie die Asociación de Internautas sahen darin eine verfassungswidrige Einschränkung der Meinungsfreiheit. Um dieser Kritik Rechnung zu tragen, ist in dem jetzt vom Senat verabschiedeten Gesetz sogar ein neue Regelung aufgenommen worden, die die Rechte der Anbieter von Websites stärkt. Bislang hatte den Verwaltungsbehörden gem. Art. 11 der Ley 34/2002 das Recht zugestanden, ohne richterliche Genehmigung Websites schließen zu lassen. Dieses Recht soll den Verwaltungsbehörden jetzt nur noch dann zustehen, wenn durch die Schließung der Website das Recht auf Information bzw. auf freie Meinungsäußerung nicht verletzt wird; in diesem Fall darf über die Schließung nur noch von den zuständigen Rechtsprechungsorganen entschieden werden („...solo podrá ser decidida por los órganos jurisdiccionales competentes“).
