Nachrichten der Woche

17.05.16 19:15

eco unterstützt SpaceNet bei Klage gegen Vorratsdatenspeicherung

Der Internetprovider SpaceNet will, unterstützt von eco, gerichtlich feststellen lassen, dass er...


17.05.16 19:12

Thema: Herausgabe von Zugangscodes

Das Westminter Magistrates' Court hat entschieden, dass der Online-Aktivist und Hacker Laurie Love...


17.05.16 16:29

Bundesjustizminister kündigt Einschränkung der Störerhaftung für WLAN-Betreiber an

In einem Tweet kündigt Bundesjustizminister Heiko Maas die Abschaffung der

Störerhaftung für...


17.05.16 16:27

Elektronische Akte im Strafprozess

Am 04.05.2016 hat die Bundesregierung den Regierungsentwurf eines

Gesetzes zur Einführung der...


02.05.16 09:47

Antrag der Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen - Jetzt Zugang zu Wissen erleichtern

Unter dem Titel "Jetzt Zugang zu Wissen erleichtern - Urheberrecht bildungs- und...


02.05.16 09:44

Bundesnetzagentur geht gegen Hobby-Geheimagenten vor

Die Bundesnetzagentur weist in einer Pressemitteilung vom 25.04 darauf hin, dass sie in den...


News: Follow-up: LG Karlsruhe erklärt Durchsuchung wegen Verlinkung im 4. Glied für rechtmäßig

02.04.09 00:00

Am 05. März 2009 hatten wir über eine Hausdurchsuchung aufgrund des Setzens eines Links auf einen Blog berichtet. Mit Beschluss vom 23. März 2009 hat die Auswärtige Strafkammer des Landgerichts Karlsruhe eine Beschwerde gegen diese Durchsuchung als zulässig aber unbegründet verworfen. Die Strafkammer hat die Durchsuchung gemäß § 102 StPO aufgrund des Verdachts auf Zugänglichmachung und Besitz kinderpornographischer Schriften für rechtmäßig erklärt. Der Verdacht kann allein auf das Setzen eines Links gestützt werden. Ein Link wird als im Sinne der conditio-sine-qua-non-Formel kausal für die Verbreitung krimineller Inhalte gesehen, selbst wenn für die Erreichbarkeit eine Kette von Links anderer Anbieter notwendig ist. Das Landgericht befand, dass der Betreiber der Homepage durch das gezielte Setzen einer Sprungmarke, die Inhalte des Links zu seinen eigenen gemacht habe. Zudem läge ein vollendeter Besitzerwerb kinderpornographischer Schriften gemäß § 184 b Abs. 2 Satz 2 StGB bereits mit dem automatischen Download der Dateien in den Cache vor.