Nachrichten der Woche
eco unterstützt SpaceNet bei Klage gegen Vorratsdatenspeicherung
Der Internetprovider SpaceNet will, unterstützt von eco, gerichtlich feststellen lassen, dass er...
Thema: Herausgabe von Zugangscodes
Das Westminter Magistrates' Court hat entschieden, dass der Online-Aktivist und Hacker Laurie Love...
Bundesjustizminister kündigt Einschränkung der Störerhaftung für WLAN-Betreiber an
In einem Tweet kündigt Bundesjustizminister Heiko Maas die Abschaffung der
Störerhaftung für...
Elektronische Akte im Strafprozess
Am 04.05.2016 hat die Bundesregierung den Regierungsentwurf eines
Gesetzes zur Einführung der...
Antrag der Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen - Jetzt Zugang zu Wissen erleichtern
Unter dem Titel "Jetzt Zugang zu Wissen erleichtern - Urheberrecht bildungs- und...
Bundesnetzagentur geht gegen Hobby-Geheimagenten vor
Die Bundesnetzagentur weist in einer Pressemitteilung vom 25.04 darauf hin, dass sie in den...
News: Spanien: Arbeitgeber darf private E-Mails nicht kontrollieren
20.10.05 12:00Die Anwaltskanzlei Almeida hat jetzt auf ihrer Internetseite den Beschluss der „Audiencia Provincial de Madrid“ vom 20. September 2005 veröffentlicht, durch den der Beschluss desselben Gerichts vom 23. Januar 2004 bestätigt wird. Demnach kann der Tatbestand des „Ausspähens von Geheimnissen“ („Descubrimiento de Secretos“, Código Penal, Art. 197.1) erfüllt sein, wenn der Arbeitgeber ohne Wissen des Arbeitnehmers ein Programm an dessen Arbeitsplatz installiert, durch das sämtliche ausgehende und eingehende Daten (einschließlich der privaten E-Mails) gespeichert und vom Arbeitgeber ausgespäht werden können. Die Straftat kann geahndet werden mit einer Gefängnisstrafe zwischen einem und vier Jahren oder in Form einer Geldstrafe mit Tagessätzen von einem Zeitraum zwischen 12 und 24 Monaten.
